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Protest
gegen Leistungskürzung Jungendliche in BG Eltern
An den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Kürzung von Leistungen nach SGB II für Jugendliche bis 25 Jahre
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
wir protestieren entschieden gegen die Kürzung der Leistungen für Jungendliche unter 25 Jahren, die durch die Änderung des SGB II erfolgt ist. Von dieser Kürzung sind nicht nur die Jugendlichen betroffen, sondern auch deren Eltern.
Mit 18 Jahren ist ein Bürger unsere Bundesrepublik nach BGB mündig und geschäftsfähig, der darf in die Armee dienen und bei Armeeeinsätzen sein Leben riskieren.
Es ist empörend, dass ein erwachsener Jugendlicher die Genehmigung der ARGE benötigt, wenn er eine eigene Wohnung beziehen will und dass dafür ein Grund vorliegen muss, der von der ARGE als stillschweigend gewertet wird.
Diese Regelung ist für Jungendliche diskriminierend, sie kollidiert nach unserem Verständnis sowohl mit § 7 des BGB, der die Begründung eines Wohnsitzes regelt. Auch geltendem Unterhaltsrecht widerspricht die Neuregelung, denn nach dem Unterhaltsgesetz müssen Eltern für den Lebensunterhalt ihrer Kinder nur solange aufkommen, bis die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Sie stellt außerdem einen Verstop gegen Artikel 1 unseres Grundgesetzes dar, der die Unantastbarkeit der Menschenwürde vorschreibt.
Wir protestieren energisch gegen die Gesetzesänderung und fordern deren Rücknahme! Die Neuregelung entmündigt und entwürdigt Jugendliche und gefährdet den sozialen Frieden zwischen den Generationen!
Wir bekennen uns zwar ausdrücklich zur Verantwortung der Familienmitglieder untereinander, die darf aber nicht zu genereller Abhängigkeit mündiger Bürger von ihren Eltern oder zu finanzieller Abhängigkeit der Eltern von ihren volljährigen Kindern führen.
Mit freundlichen Grüßen
Alle Anwesenden der Bürgerversammlung des Sozialforums Göltzschtal in Auerbach
Auerbach, den 20.03.2006
Für die Richtigkeit: Dr. Dorothea Wolff
Antwort Frau Miersch - 03.08.2006
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II);
Ihr Schreiben vom 20.03.2006
Sehr geehrte Frau Dr. Wolff,
vielen Dank für Ihr an Herrn Bundesminister Müntefering gerichtetes Schreiben vom 20.03.6006. Ich bin beauftragt worden, Ihnen zu antworten. Bedauerlicher Weise hat sich die Antwort aufgrund der Vielzahl der täglich eingehenden Anfragen und Meinungsäußerungen über Gebühr verzögert. Dafür bitte ich um Entschuldigung.
In Ihrem Schreiben wenden Sie sich gegen die mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze getroffenen Neuregelungen für Jugendliche unter 25 Jahren. Insbesondere beanstanden Sie die getroffene Neuregelung zu Höhe der Regelleistung für Jugendliche unter 25 Jahren. Gestatten Sie mir hierzu folgende Hinweise:
Volljährige Arbeitslosengeld II-Bezieher (Hartz IV) unter 25 Jahren, die im elterlichen Haushalt leben werden künftig in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern und ggf. jüngeren Geschwister einbezogen. Daraus folgt, dass sie nicht mehr wie bisher vollen Regelsatz erhalten, sondern nur noch 80% hiervon.
Diese Regelung schließt eine Regelungslücke und ist daher aus verschiedenen Gründen von Bedeutung: Bisher haben junge Arbeitslosengeld II-Bezieher im Erreichen ihres 18. Lebensjahres mehr Geld bekommen als jeweils ihre im gleichen Haushalt lebender Elternteile. Denn Partner bekommen nur jeweils 90% des Regelsatzes, da bestimmte Haushaltskosten im Vergleich zu allein Lebenden nur einmal anfallen. Auch junge Erwachsen unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer Eltern leben, müssen verschiedenen Haushaltskosten jedoch nicht tragen. Diese Familien spaltende Wirkung wird durch die neue Regelung nun beseitigt.
Hinsichtlich Ihrer weiteren Beanstandung, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, künftig (ab dem 1. April 2006) bei einem Umzug die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers benötigen (§ 22 Abs. 2a SGB II), teile ich Ihnen Folgendes mit:
Es ist zutreffend, dass künftig ohne diese Zusicherung keine Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Regelung gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge.
Eine Ausnahme gilt allerdings für Jugendliche, die am 17. Februar nicht mehr im Haushalt der Eltern gelebt haben. Diese Jugendlichen benötigen in keinem Fall eine besondere Zustimmung nach § 22 Abs. 2a SGB II, wenn sie in der Zukunft umziehen möchten.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn
Der betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in der familiären Situation),
Der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist,
oder
Ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (ein solcher Grund kann z.B. vorliegen, wenn eine Schwangere mit ihrem Partner zusammenziehen möchte).
Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass der Auszug Jungendlicher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur noch in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.
Die Erforderlichkeit für die hier getroffenen gesetzlichen Neuregelungen ergab sich u.a. vor dem Hintergrund der stark angestiegenen Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld II und den damit verbundenen Mehrausgaben. Ursache hoher Kosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II ist hierbei insbesondere der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben.
Soweit Sie im Weiteren die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Neuregelungen im SGB II mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), kollidieren, ist folgendes entgegenzuhalten:
Sie verkennen, dass beide Rechtsgebiete – das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht – unterschiedliche Interessenslagen zu beurteilen haben und daher nicht deckungsgleich ausgestaltet werden können. So muss das SGB II in der hier vorliegenden Fallgestaltung die Frage beantworten, ob es zuerst die Eltern sein sollen, die ihre Kinder unterhalten müssen oder ob die Aufgabe dem Staat zukommen soll, auch wenn die Eltern ausreichend leistungsfähig sind. Das bürgerliche Recht muss die weitergehende Frage beantworten, ob das Kind den Unterhalt auch
zivilrechtlich fordern kann, gegebenenfalls auch dann, wenn es nicht mit Eltern zusammen lebt. Es ist kein Wertungswiderspruch, die eine Frage zu bejahen, die weitergehende aber zu verneinen.
Auch das Recht auf Wahrung der Menschenwürde wird durch die Einführung der neuen Grundsicherung und deren Weiterentwicklung gewahrt. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beinhaltet in Verbindung mit dem Sozialstaatprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BverfGE 20, 32) nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers, sondern auch eine Verpflichtung des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) zu schaffen. Der Staat wird dieser Verpflichtung auch nach Einführung und Weiterntwicklung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende gerecht, denn diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Schaffung der Mindestvoraussetzungen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Miersch
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