| Tipps
zur Vermögensprüfung beim ALG II ab 1. August 2006
Je nach dem wie Ihre persönliche Situation ist, sind
unterschiedliche Wege zu empfehlen:
Sie haben "zuviel"
frei verfügbares Vermögen, aber noch keine fest angelegte
Zweckgebundene Altersvorsorge? Oder den bisherigen
Freibetrag für die Altersvorsorge (bei weitem) noch nicht
ausgeschöpft?
Dann sollte Sie überlegen, ob Sie aus nicht zweckgebundenem
Vermögen ( z.B. Guthaben auf Girokonto oder Sparbuch,
Lebensversicherung) Altersvorsorge-Vermögen machen können
und wollen. Denn dann steht Ihnen der zweite, oben genannte
Freibetrag für die Altersvorsorge zu.
Dieser Schritt will aber gut überlegt
sein. Sie könne die geforderte Zweckbindung ("das Geld
liegt bis zur Rente fest") später nicht mehr rückgängig
machen. Sprechen Sie mit ihrer Sparkasse, Bank, oder
Lebensversicherung. Fragen Sie nach der sogenannten "Hartz
IV-Klausel" zur Altersvorsorge. Diese Klausel kann auch
nachträglich in bestehenden Lebensversicherungen eingefügt
werden. Fragen Sie aber immer auch nach den anfallenden
Kosten, wenn Sie Versicherungsverträge ändern wollen.
Sie haben "zuviel"
frei verfügbares Vermögen, wollen aber kein Geld
unwiderruflich bis zur Rente festlegen?
Dann müssen Sie Ihr anrechenbares (Geld) Vermögen so weit
verbrauchen, dass der verbleibende Restwert unter dem neuen
allgemeinen Freibetrag liegt, um weiterhin ALG II beziehen
zu können.
Tipp: Oftmals ist es
sinnvoll, anstehende Anschaffungen vorzuziehen. Denn:
"Angemessener" Hausrat (Möbel, Gebrauchsgegenstände,
Elektrogeräte, Fernseher, Computer usw.) wird als Vermögen
nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für ein
angemessenes Kraftfahrzeug je Erwerbsfähigem in der
Bedarfsgemeinschaft (laut Bundesanstalt für Arbeit gilt ein
Kfz mit einem Wert von bis zu 5.000 € ohne weitere Prüfung
als angemessen, laut einem Sozialgerichtsbeschluss sogar ein
Mittelklassewagen im Wert von 11.000 €) Durch diese
Anschaffungen wird unterm Stich aus anzurechendem (Geld)
Vermögen anrechnungsfreies "Gebrauchsvermögen".
Wichtig: Bei der Vermögensprüfung
ist nur "angemessener" Hausrat anrechnungsfrei. Maßstab
für die Frage, was angemessen ist, ist laut Gesetz nicht
Ihr alter Lebensstandard oder ein für Arbeitnehmerhaushalte
üblicher Lebensstandard, sondern ein sehr bescheidener
Lebensstandard für ALG II - Bezieher. So ist laut Gesetz
etwa eine Luxus-Stereo-Anlage oder der neueste
Flachbild-Fernseher nicht geschützt. Unproblematisch ist
aber, denselben Geldbetrag für mehrere preisgünstigere
Dinge auszugeben: etwa den alten stromfressenden Kühlschrank
auszutauschen und die alte Waschmaschine, die schon lagen
nicht mehr richt sauber wäscht...
Vermögen einfach zu verschenken
ist nicht zulässig. Die Ämter können verlangen, dass die
Schenkung rückgängig gemacht wird. Ebenso ist es grundsätzlich
unzulässig, Geld einfach zu "verprassen" - im
Amtsdeutsch heißt das willentliche Verarmung - um die
eigenen Bedürftigkeit mutwillig herbeizuführen.
Einige Ämter werden nachfragen und
nachforschen, wo das einmal aktenkundig gewordenen Vermögen
denn geblieben ist. Um sich Ärger zu ersparen und nicht
unter falschen Verdacht zu geraten, unwahre Angaben zu
machen, kann es ratsam sein, Quittungen über den Kauf der
oben genannten "angemessenen" Gebrauchsgegenstände
aufzuheben.
Plausibel ist natürlich auch, wenn
ein Teil des Vermögens für den ganz normalen, laufenden
Lebensunterhalt aufgebraucht wurde, weil die niedrigen
ALG-II -Leistungen alleine nicht zum Leben reichen.
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