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Info-Material

Tipps zur Vermögensprüfung beim ALG II ab 1. August 2006


Je nach dem wie Ihre persönliche Situation ist, sind unterschiedliche Wege zu empfehlen:

Sie haben "zuviel" frei verfügbares Vermögen, aber noch keine fest angelegte Zweckgebundene Altersvorsorge? Oder den bisherigen Freibetrag für die Altersvorsorge (bei weitem) noch nicht ausgeschöpft?

Dann sollte Sie überlegen, ob Sie aus nicht zweckgebundenem Vermögen ( z.B. Guthaben auf Girokonto oder Sparbuch, Lebensversicherung) Altersvorsorge-Vermögen machen können und wollen. Denn dann steht Ihnen der zweite, oben genannte Freibetrag für die Altersvorsorge zu.

Dieser Schritt will aber gut überlegt sein. Sie könne die geforderte Zweckbindung ("das Geld liegt bis zur Rente fest") später nicht mehr rückgängig machen. Sprechen Sie mit ihrer Sparkasse, Bank, oder Lebensversicherung. Fragen Sie nach der sogenannten "Hartz IV-Klausel" zur Altersvorsorge. Diese Klausel kann auch nachträglich in bestehenden Lebensversicherungen eingefügt werden. Fragen Sie aber immer auch nach den anfallenden Kosten, wenn Sie Versicherungsverträge ändern wollen.


Sie haben "zuviel" frei verfügbares Vermögen, wollen aber kein Geld unwiderruflich bis zur Rente festlegen?

Dann müssen Sie Ihr anrechenbares (Geld) Vermögen so weit verbrauchen, dass der verbleibende Restwert unter dem neuen allgemeinen Freibetrag liegt, um weiterhin ALG II beziehen zu können.

Tipp: Oftmals ist es sinnvoll, anstehende Anschaffungen vorzuziehen. Denn: "Angemessener" Hausrat (Möbel, Gebrauchsgegenstände, Elektrogeräte, Fernseher, Computer usw.) wird als Vermögen nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für ein angemessenes Kraftfahrzeug je Erwerbsfähigem in der Bedarfsgemeinschaft (laut Bundesanstalt für Arbeit gilt ein Kfz mit einem Wert von bis zu 5.000 € ohne weitere Prüfung als angemessen, laut einem Sozialgerichtsbeschluss sogar ein Mittelklassewagen im Wert von 11.000 €) Durch diese Anschaffungen wird unterm Stich aus anzurechendem (Geld) Vermögen anrechnungsfreies "Gebrauchsvermögen".

Wichtig: Bei der Vermögensprüfung ist nur "angemessener" Hausrat anrechnungsfrei. Maßstab für die Frage, was angemessen ist, ist laut Gesetz nicht Ihr alter Lebensstandard oder ein für Arbeitnehmerhaushalte üblicher Lebensstandard, sondern ein sehr bescheidener Lebensstandard für ALG II - Bezieher. So ist laut Gesetz etwa eine Luxus-Stereo-Anlage oder der neueste Flachbild-Fernseher nicht geschützt. Unproblematisch ist aber, denselben Geldbetrag für mehrere preisgünstigere Dinge auszugeben: etwa den alten stromfressenden Kühlschrank auszutauschen und die alte Waschmaschine, die schon lagen nicht mehr richt sauber wäscht...

Vermögen einfach zu verschenken ist nicht zulässig. Die Ämter können verlangen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird. Ebenso ist es grundsätzlich unzulässig, Geld einfach zu "verprassen" - im Amtsdeutsch heißt das willentliche Verarmung - um die eigenen Bedürftigkeit mutwillig herbeizuführen.

Einige Ämter werden nachfragen und nachforschen, wo das einmal aktenkundig gewordenen Vermögen denn geblieben ist. Um sich Ärger zu ersparen und nicht unter falschen Verdacht zu geraten, unwahre Angaben zu machen, kann es ratsam sein, Quittungen über den Kauf der oben genannten "angemessenen" Gebrauchsgegenstände aufzuheben. 

Plausibel ist natürlich auch, wenn ein Teil des Vermögens für den ganz normalen, laufenden Lebensunterhalt aufgebraucht wurde, weil die niedrigen ALG-II -Leistungen alleine nicht zum Leben reichen.



   
   

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