Erklärungen
& Forderungen
- Standpunkte
zum Gutachten „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der
KdU-Kosten im Vogtlandkreis“ der Firma Analyse und
Konzepte vom Januar 2011
Dr. Dorothea Wolff
Auerbach, den 22.08.2011
Kreisrätin
1.
Standpunkte zum Gutachten „Mietwerterhebungen zur
Ermittlung der KdU-Kosten im Vogtlandkreis“ der Firma
Analyse und Konzepte vom Januar 2011
1.)
Rechtsvorgaben:
§ 22 SGB II und Urteile des
Bundessozialgerichts
- Vorgaben
des BSG-Urteils AZ
B 4 AS 18/09 R vom 22.09.2009 (mit
Erläuterung
des „schlüssigen Konzepts“):
- Abs.
18: „Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr
dafür bieten, dass die aktuellen
Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben
werden.“
- Abs. 15:
„Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um
die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort
oder im weiteren
Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind
ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab
diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße
Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund
ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur
und insbesondere ihrer verkehrstechnischen
Verbundenheit einen insgesamt betrachteten homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.“
(Hervorhebungen D.W.)
-
Vorgaben
des BSG-Urteils AZ B 14 AS 106/10 R vom 14.04.2011:
- Abs. 30:
Die Richter fordern, dass bei der Ermittlung der
angemessenen Quadratmeterpreise für die Kaltmiete zu
untersuchen ist, ob es „in ausreichendem Maße
Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die
Unterkunft gibt.“
-
Vorgaben des SGB II:
„Die
Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung ...soll die Auswirkungen auf den örtlichen
Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich ... der
Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards
...und der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener
Bewohnerstrukturen.“ (§ 22a
Abs.3 SGB II. Hervorhebung D.W.)
2.)
Ermittlung
der Wohnungsmarkttypen
-
In der
Mietwerterhebung werden folgende Indikatoren für die Ermittlung der Wohnungsmarkttypen
angegeben („Mietwerterhebungen ..“ S. 4 f und 43 f):
(1.) Bevölkerungsdichte,
(2.) Bevölkerungsentwicklung,
(3.)
Siedlungsstruktur,
(4.)
Einkommenssteuereinnahmen pro Kopf,
(5.) Neubautätigkeit,
(6.)
Zentralität.
Auf dieser Grundlage wurden für den
Vogtlandkreis 4 Wohnungsmarkttypen festgelegt (Ergebnis
siehe „Mietwerterhebungen ..“ S.7 und
Anlage Nr. 1), das Mietniveau hatte dabei also keine
(direkte) Rolle gespielt. Die Bestimmung von vier
Wohnungsmarkttypen begründet Analyse und Konzepte damit,
dass eine weitergehende Differenzierung zur Folge hätte,
dass zwischen den Wohnungsmärkten nur geringe Unterschiede
bestanden hätten, was keinen wesentlichen Qualitätsgewinn
gebracht, den Erhebungsaufwand aber wesentlich erhöht hätte.
Eine stärkere Zusammenfassung der Wohnungsmärkte wäre
hingegen mit einer stark steigenden Heterogenität innerhalb
der dann gebildeten Wohnungsmärkte verbunden gewesen
(a.a.O., S.5). Ein genaueres Kriterium
für eine optimal Anzahl von (Teil-)Wohnungsmärkten
wird nicht angeführt.
Die Ermittlung der Mieten für den Vogtlandkreis
erfolgte danach getrennt für die vier Wohnungsmarkttypen.
Leitende Mitarbeiter des Landratsamtes
Vogtlandkreis betonten
in mehreren Sitzungen, dass
die von Analyse und Konzepte verwendeten Indikatoren von
Richtern des Bundessozialgerichtes vorgegeben wurden und
dass eine Ableitung der Wohnungsmarkttypen vom Mietniveau
nicht rechtens sei.
Als
Belege für die Rechtskonformität der Methodik der
vorliegenden Mietwerterhebung nannten sie Gerichtsurteile
zur Mietwerterhebung der Firma Analyse und Konzepte für den
Landkreis Celle.
Einwände
gegen die für den Vogtlandkreis ermittelten
Wohnungsmarkttypen:
-
Die aus dem
Urteil des BSG zitierten Merkmale eines Wohnungsmarktes bzw.
Vergleichsraumes (siehe unter 1.)
räumliche Nähe,
Infrastruktur, verkehrstechnische Verbundenheit, homogener Lebens- und Wohnbereich, spiegeln sich in der ermittelten Struktur der Wohnungsmarkttypen des
Vogtlandkreises nur ungenügend wider, anders als in den
Wohnungsmarkttypen der Landkreise Rügen und Celle in den
ebenfalls von der Firma Analyse und Konzepte erstellten
Mietwertermittlungen (siehe
Anlagen 2 und 3, Struktur des LK Celle: WMT 1: Stadt Celle,
WMT 2: ländliche einkommensschwache Gemeinden mit mittleren
Grundstückspreisen, WMT 3: dünner besiedelte
einkommensschwache Gemeinden mit niedrigeren Grundstückspreisen,
siehe Urteil SG Lüneburg S 23 AS 1244/09, S. 6 f).
Die Wohnungsmarkttypen des Vogtlandkreises geben auch
nicht die höchstrichterlich geforderten
„aktuellen Verhältnisse
des örtlichen Mietwohnungsmarktes“ wieder.
-
Die
Festlegung von vier Wohnungsmarkttypen erscheint uns willkürlich,
wir sehen keinen zwingenden Grund für die Unterschiede zu
den Mietenerhebungen für die Landkreise Celle und Rügen
(Festlegung von drei bzw. zwei Wohnungsmarkttypen).
-
Gerichtsurteilen
des SG Lüneburg und des LSG
Niedersachsen-Bremen ist zu entnehmen,
·
dass
lediglich eine „summarische Prüfung“
der Mietwerterhebung der Firma Analyse und Konzepte für
den Landkreis Celle vorgenommen wurde ,
·
dass sich
die Wertung der Gerichte, die Mietwertermittlung widerspräche
nicht den Forderungen eines
schlüssigen Konzeptes, nur auf die Mietenermittlung
des Teilwohnungsmarktes bezieht, dem die Kläger entstammen
und dass keine Aussage über die Rechtskonformität der
Mietenermittlung in den anderen Wohnungsmärkten getroffen
wird. Dementsprechend heißt es in
der Mitteilung des Landesgerichtes
Niedersachsen-Bremen: „Mietwertgutachten des Landkreises
Celle im einstweiligen Rechtsschutz teilweise bestätigt.“
·
Diese
Einschränkung wird im Gerichtsurteil des Sozialgerichtes Lüneburg
(S 23 AS 1244/09) an folgendem Beispiel erläutert:
„Soweit der Beklagte – wie im Schriftsatz vom
110.03.2010 – eingeräumt hat, dass in den dem
Wohnungsmarkt Typ 3 zugeordneten Gemeinden aktuell keine
Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 5 qm bis zur Höhe
des Durchschnittswertes der Bestandsmieten angemietet werden
könnten, ist dieser mögliche Mangel der Mietwerterhebung für
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang,
weil dieser die Kosten der Unterkunft für deutlich größeren
Wohnraum betrifft. Es ist nicht ersichtlich, dass evtl. Mängel
des Gutachtens, die nur eine konkrete Wohnungsgröße eines
bestimmten Wohnungsmarkttyps betreffen, sich auf die
Mietwerterhebung insgesamt durchschlagen und das Gutachten
in seiner Gesamtheit als fehlerhaft erscheinen lassen (s.
auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.)“
·
Die Methodik
der Mietwerterhebung wird im Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg
S 23 AS
1244/09 vom 06.04.2011 folgendermaßen beschrieben:
„Der
Beklagte (der Landkreis Celle-D.W.) hat zunächst ... eine
umfangreiche Befragung von Vermietern auf seinem Gebiet
durchführen lassen. Von den erhobenen Mieten sind
diejenigen aus der Betrachtung ausgeschieden worden, die
schon mehr als vier Jahre vereinbart waren, weil insoweit
nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese den
derzeitigen Markt wiederspiegelten. Weiter sind Mieten aus
der Betrachtung ausgeschlossen worden, die von den ansonsten
erhobenen Mieten erheblich abweichen. Auf
Grund dieser Erhebung ist der Beklagte zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Wohnungsmarkt auf seinem
Gebiet in drei unterscheidbare Teilwohnungsmärkte
in den dem Beschwerdeführer angehörenden Gebietskörperschaften
aufteilen lässt
(Wohnungsmarkttyp 1 – 3).“
(a.a.O., S.8 f, Hervorhebung von D.W.).
Im Urteil
des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen, AZ L 9 AS
1049/09 B ER wird das Wesentliche dieser Passage zitiert
(ebenda S.9).
Aus dem
Gesagten schließen wir, dass Analyse und Konzepte die (Teil)Wohnungsmärkte
für den Landkreis Celle nicht nach den Indikatoren
ermittelt hat, die sie für den Vogtlandkreis angewendet
haben.
Die für den
Vogtlandkreis verwendeten Indikatoren wären zweifelsfrei
zielführend für die Ermittlung künftigen Wohnungsbedarfes
innerhalb von längerfristigen Stadtentwicklungskonzepten
(siehe z.B.
„Entwicklung des Wohnungsbedarfs in den
Wohnungsmarktregionen in Nordrhein-Westfalen bis 2014,
erarbeitet 2001 im Auftrag des Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
vom Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH
Berlin).
3.)
Datenerhebung
und –auswertung
-
Wohnungen für
Einpersonenhaushalte unter 35 m² wurden aussortiert, obwohl
die Mehrzahl der Einraumwohnungen in unserem Gebiet unter
dieser Größe liegt. Das hat zum einen eine Reduzierung der
Durchschnittsmieten für Wohnungen für Einpersonenhaushalte
zur Folge, weil die Quadratmeterpreise – bei gleichem
Wohnstandard – umso höher liegen, je kleiner die
Wohnungen sind (durch die Umrechnung der Kosten der Sanitäranlagen
auf wenigere Quadratmeter) und führt zum anderen dazu, dass
in mehreren Orten des Vogtlandkreises die als angemessen
gewerteten Wohnungen für Einpersonenhaushalte nicht oder in
nicht genügender Anzahl vorhanden sind. Von Vertretern des
Landratsamtes wurde zugesagt, dass dieser Mangel durch eine
entsprechende Überarbeitung der statistischen Unterlagen
behoben wird.
-
Die Anzahl der ermittelten
Bestandsmieten ist bei einigen Tabellenwerten so niedrig,
dass sich daraus unseres Erachtens keine signifikanten
Aussagen über die Quadratmeterpreise ableiten lassen (25
Daten, 28 Daten). In anderen Landkreisen, z.B. Celle und Rügen,
wurde die geringere Anzahl der Wohnungsmarkttypen damit begründet,
dass bei einer größeren Differenzierung die Anzahl der
Mieten pro Tabellenwert nicht mehr ausreichten.
-
Im Gegensatz zum Vogtlandkreis
wurden in den Landkreisen Celle und Rügen
die Mieten, die bereits mehr als vier Jahre
vereinbart waren, aus der Berechnung ausgeschieden, weil
nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den
derzeitigen Wohnungsmarkt spiegeln (siehe
Gerichtsurteile oben). Die Belassung dieser Mieten in
der Statistik für den Vogtlandkreis führt vermutlich zu
einer Absenkung der
zu ermittelnden Quadratmeterpreise.
4.)
Wahl des Perzentils und Bestimmung der “konkreten
Angemessenheit“ (Berücksichtigung der Verfügbarkeit
angemessenen Wohnraums)
-
In den
Mietwertgutachten der Firma Analyse und Konzepte für die
Landkreise Celle und Rügen wurden die Mediane als
Richtwerte für die Angemessenheit der Bruttokaltmieten für
Empfänger von ALG II oder Sozialgeld bestimmt. Es ist nicht
einzusehen, dass für den Vogtlandkreis, in dem die Anzahl
der ALG II-Empfänger (Aufstocker inbegriffen) wesentlich höher
liegt als z.B. im Landkreis Celle, lediglich ein Perzentil
von 40 % die Richtwertobergrenze bilden soll.
-
Mit der
Wahl des relativ niedrigen Perzentils wurde
vermutlich gegen die Gesetzesforderung verstoßen, dass
ausreichend als angemessen bewerteter Wohnraum im
Vergleichsgebiet vorhanden sein muss, und zwar so, dass
sozial ausgeglichene Bewohnerstrukturen geschaffen und
erhalten werden (§ 22 a Abs.4 SGB II).
Mit
Urteil vom 14.04.2011 (AZ B 14 AS 106/10 R) verweisen die
Richter des BSG ein Verfahren zu Mietobergrenzen an das
Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück mit dem
Auftrag, zu „prüfen, in welcher Zahl Wohnungen, die für
die Grundsicherungsträger angemessen sind, überhaupt
angemietet werden können. Das wird voraussichtlich zu einer
deutlichen Erhöhung der
‚Mietobergrenzen‘
führen.“ (Pressemitteilung des BSG vom 14.4.2011)
Im Urteil des BSG heißt es dazu, dass von der Verfügbarkeit
dieser Wohnungen ausgegangen werden kann, wenn „entweder
der Durchschnittswert dieses (qualifizierten – D.W.)
Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen
zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen
Quadratmeterpreis entnommen werden können.“ (a.a.O.,
Abs.30)
5.)
Vergleich
mit Richtwerten für Bruttokaltmieten anderer Kreise und mit
Wohngeld
-
Bereits die
bis zum 28.02.2011 gültig gewesenen Richtwerte für die
Bruttokaltmieten des Vogtlandkreises gehörten zu den
niedrigsten in Sachsen. Nach der Mietwerterhebung der Firma
Analyse und Konzepte wurden sie mit Ausnahme des
Wohnungsmarktes 2 für fast alle Haushaltgrößen weiter
gesenkt. Das steht im Widerspruch zur allgemeinen Tendenz
der Kostenerhöhung für die Nettokaltmieten und die kalten
Betriebskosten, entspricht aber einer allgemeinen Tendenz im
Vogtlandkreis, seit 2005 die Angemessenheitswerte für die
Bruttokaltmieten herabzusetzen.
Nach
unserer Kenntnis ist der einzige Kreis, der außer dem
Vogtlandkreis 2011
neue Richtwerte für die Unterkunftskosten beschlossen hat,
die kreisfreie Stadt Leipzig.
Dort wurden die Angemessenheitswerte im Gegensatz zum
Vogtlandkreis aber angehoben, und zwar generell um 0,37 €
pro Quadratmeter angemessener
Wohnfläche. Soweit
wir informiert wurden, erfolgte die Erhöhung der Richtwerte
für die Quadratmeterpreise, um für Betroffene ein genügend
umfangreiches Wohnungsangebot zu sichern ohne
Gefahr der sozialen Segregation dieser
Bevölkerungsschichten.
-
Die
Angemessenheitswerte für die Bruttokaltmieten des Landkreises
Rügen, für den ebenfalls die Firma Analyse und
Konzepte das Mietwertgutachten erstellt hat (Juni 2009),
liegen deutlich über den Werten des Vogtlandkreises, und
zwar nicht nur im
attraktiven Bädergebiet (Rügen 2):
Anz. Rügen 1
Rügen
2 Vogtl.1 Vogtl.2
Vogtl.3 Vogtl.4
Pers.
1
297,- € 303,- €
213,30
€ 236,25 € 197,55 €
203,85 €
2
342,- € 346,- €
301,20 € 300,00 € 283,20 €
285,00
€
3
405,- € 441,- €
354,00 € 375,75 € 337,50 €
356,25
€
4
440,- € 502,- €
402,05 € 435,20 € 359,55 €
381,65 €
5
460,- € 544,- €
416,10 € 482,60 € 377,15 €
432,25
€
-
§ 22 c SGB II erlaubt, dass zur Bestimmung der
angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft hilfsweise die
monatlichen Höchstbeträge
nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
berücksichtigt werden. Aktuelle Gerichtsurteile empfehlen
sogar, bei Verwendung der Wohngeldtabelle die Höchstbeträge
um 10 % aufzustocken (z.B. Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg
S 79 AS 779/09 ER).
Die Höchstbeträge
für Wohngeld ohne 10 % Zuschlag liegen ausnahmslos für
alle Orte des Vogtlandkreises über den von Analyse und
Konzepte ermittelten jeweiligen Richtwerten für die
Bruttokaltmieten. Ein Vergleich mit den Höchststufen nach
§ 12 Wohngeldtabelle, Mietenstufe 1 (ohne Zuschlag von 10
%) ergibt z.B. für den Wohnungsmarkt 3 des Vogtlandkreises mit
Ausnahme der Stadt Auerbach (Mietenstufe 2) folgende
Unterschiede:
Anzahl Personen
RW BKM nach Mietwertermittlung
Wohngeldhöchstbeträge
1
197,55 €
292, - €
2
283,20 €
352, - €
3
337,50 €
424, - €
4
359,55 €
490, - €
5
377,15 €
561, - €
-
Für die Städte Auerbach und Oelsnitz
(Mietenstufe 2) gilt:
Anzahl Personen
RW BKM nach Mietwertermittlung
Wohngeldhöchstbeträge
Auerbach
Oelsnitz
1
197.55 € 203,85 €
308. - €
2
283,20 €
285,00 €
380, - €
3
337,50 €
356,25 €
451, - €
4
359,55 €
381,65 €
523, - €
5
377,15 €
432,25 €
600, - €
Eigenartigerweise liegen die Mietrichtwerte für Plauen in der Ermittlung
von Analyse und Konzepte höher als die für Auerbach und
Oelsnitz, während die Wohngeldhöchstbeträge nach dem
Wohngeldgesetz im Gegensatz dazu für Plauen niedriger sind
als die für Auerbach und Oelsnitz. Die auf der
Wohngeldverordnung beruhende Zuordnung zu den Mietstufen
wurde aber ebenfalls durch statistische Erhebungen
ermittelt.
6.)
Zusammenfassende Wertung und Forderungen
-
Aus den uns zur Verfügung stehenden
Gerichtsurteilen zu den Mietwerterhebungen der Firma Analyse
und Konzepte für den Landkreis Celle lässt sich die Rechtskonformität
der für den Vogtlandkreis ermittelten Richtwerte der
Bruttokaltmieten für ALG II- und Sozialgeldempfänger nicht
ableiten. (Das vom Landratsamt Vogtlandkreis genannte Urteil
des Sozialgerichtes der Stadt Trier S 1 AS 255/11 liegt uns
nicht vor).
-
Die für den Vogtlandkreis ermittelten (Teil-)Wohnungsmärkte
erfüllen weder die vom BSG geforderten Merkmale, noch
sichern sie, dass für Gebiete mit höheren Mieten höhere
Richtwerte für Bruttokaltmieten festgelegt werden.
-
Die Anzahl
der Daten reicht bei einigen
Tabellenwerten u.E. nicht für signifikante Aussagen.
-
Den Vorschlag (!) des 40%-Perzentils als Basis für die Festlegung des Richtwertes begründet
Analyse und Konzepte mit dem Argument, dass so ein ausreichendes
Wohnungsangebot zur Verfügung steht, Ghettoisierung
vermieden wird und gleichzeitig ein Sicherheitsaufschlag gewährleistet
ist (a.a.O., S. 14). Das Ergebnis zeigt aber, dass in den
Wohnungsmärkten 1, 3 und 4 diese Bedingungen nicht
ausreichend gegeben sind. Eine Überprüfung, ob ausreichend
angemessener Wohnraum in allen Wohnungsmärkten vorhanden
ist, unterblieb offensichtlich.
-
Es wird keine Begründung dafür angegeben,
dass die Laufzeit
der anzurechnenden Bestandsmieten
nicht begrenzt wurde.
Aus
diesen Wertungen leiten wir folgende Forderungen ab:
Das
Mietwertgutachten ist grundlegend zu überarbeiten. Dabei
ist zu sichern, dass Rechtsvorgaben ausreichend erfüllt
werden. Dazu gehört die Realisierung folgende Forderungen:
1.
Die Mietwertermittlung muss die Gesetzesvorgabe erfüllen,
dass ausreichend als angemessen
bewerteter Wohnraum
zur Verfügung steht und dass im Wohnungsmarkt ausgeglichene Bevölkerungsstrukturen geschaffen und
erhalten werden (§ 22 a, Abs.3 SGB II, Urteil BSG AZ B 14
AS 106/10 R)).
2.
Die Ermittlung der (Teil-)Wohnungsmärkte
muss so erfolgen, dass die für sie von höchstrichterlichen Urteilen geforderten
Merkmale erfüllt werden:
–
Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes,
–
Abbildung eines homogenen
Lebens- und Wohnbereiches insbesondere auf der
Grundlage
–
ihrer
räumlichen Nähe
zueinander,
–
ihrer
Infrastruktur,
–
ihrer
verkehrstechnischen
Verbundenheit.(Urteil BSG AZ B 4 AS 18/09 R)
3.
Offensichtlich erfordern diese rechtlich
verbindlichen Zielvorgaben, dass wie in den
Mietwerterhebungen für die Landkreise Celle und Rügen
–
nur Bestandsmieten
in die Wertung einbezogen werden, die nicht
länger als vier Jahre vereinbart sind,
–
die Angemessenheitsrichtwerte auf der
Grundlage des Medians
festgelegt werden, nicht auf der Basis des 40 %-Perzentils,
–
für alle Tabellenwerte, aus denen
Angemessenheitswerte abgeleitet werden, eine für die
Ableitung signifikanter Erkenntnisse notwendige Anzahl
von Daten gesichert ist. Dazu ist zu überprüfen, ob
die Anzahl der (Teil-)Wohnungsmärkte reduziert werden müsste.
Dr. Dorothea Wolff
2.
Forderung
an Regierung und Bundesrat zur geplanten Gesundheitsreform
vom 27.11.2006
1.) zur Finanzierung der Gesundheitsreform
Verzicht auf den Gesundheitsfond
Einbeziehung alle Einkommensarten in die Finanzierung, auch Einkommen
aus Vermögen (beträgt etwa 40 % des gesellschaftlichen Einkommens)
einkommensabhängige Beiträge, keine Kopfpauschale, Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze
Erhöhung, nicht Kürzung des Anteils der Steuerfinanzierung
Einnahmen aus der Tabaksteuer für die Finanzierung des Gesundheitswesens verwenden
Für Medikamente der Humanmedizin nur 7 % Mehrwertsteuer wie bei Medikamenten für Tiere
In den Risikofinanzausgleich auch die Privaten Krankenkassen einbeziehen, nicht nur die Gesetzlichen Krankenkassen
Offenlegen der Kosten der Krankenkassen für Verwaltung, Immobilien, Geschäftsstellen, Gehälter
Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten und Behandlungen reduzieren und perspektivisch abschaffen
Reduzierung der Anzahl der Krankenkassen
Preiskontrolle der Pharmaindustrie durch staatliche Regulierungsbehörde (ähnlich wie bei Energiepreisen)
2.) zum Leistungsumfang
keine Leistungseinschränkungen für ältere Patienten, wenn diese nicht medizinisch geboten sind
keine Leistungseinschränkungen für Unfälle bei normalem Freizeitsport
kein Ausschluss von Rauchern, Übergewichtigen und Alkoholabhängigen aus
der Finanzierung der medizinischen Behandlung
flächendeckende medizinische Versorgung in Arztgemeinschaften bzw.
Polikliniken, dadurch auch Senkung der Kosten
kostenfreie (steuerfinanzierte) Gesundheitsvorsorge für Kinder, Jugendliche in
Ausbildung
Verankerung der Gesundheitsfürsorge (als Bestandteil der Daseinsvorsorge) als Staatsziel im Grundgesetz
Auerbach, den 27.11.2006
Für die Richtigkeit: Dr. Dorothea Wolff
3. Forderungen zu 1-Euro Jobs
18.07.2005
1.) Ein-Euro-Jobs sind nur als letzte Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit anzubieten, sie dürfen weder reguläre Beschäftigung noch ABM, sinnvolle Weiterbildung oder andere Fördermaßnahmen verdrängen.
2.) Ein-Euro-Jobs dürfen nicht als staatlich gefördertes Lohndumping funktionieren. Insbesondere in Bereichen, in denen es wesentlich auf Kontinuität und hohe Qualifikation ankommt, sind sie abzulehnen.
3.) Arbeitslose mit zuvor langjähriger Beschäftigung sollten nicht in Ein-Euro-Jobs gezwungen werden. Auch für Jugendliche unter 25 Jahren sind Ein-Euro-Jobs in der Regel ein untaugliches Förderinstrument. Im Vordergrund muss hier stehen, den Jugendlichen eine Qualifizierungsperspektive zu bieten.
4.) Die Rechte der Teilnehmer an Ein-Euro-Jobs, insbesondere die Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Bundesurlaubsgesetzes, müssen eingehalten werden. Die Betroffenen sind über ihre Rechte aufzuklären.
5.) Den ALG II-Empfängern sind Wahlmöglichkeiten bei angebotenen Ein-Euro-Jobs sicher zu stellen.
Auerbach, beschlossen zum Bürgerforum am 18.07.2005
Weitere Forderungen finden Sie
unter Briefe an das Bundesministerium für Arbeit.
4. Anträge an ARGE Vogtland
bzw. kommunale Wohnungsgesellschaft 21.02.2005
Anträge und Forderungen an die ARGE Vogtlandkreis, an die kommunalen Wohnungsgesellschaften und –genossenschaften und an die Bundesregierung zur Umsetzung und Nachbesserung von Sozialgesetzbuch II (SGB II als wichtigsten Teil der Hartz IV-Gesetze)
Anträge und Forderungen an die ARGE Vogtlandkreis bezüglich der Bewertung angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung
1.) Wir fordern, dass bei der Überschreitung der Höchstbeträge eine Einzelfallprüfung erfolgt, in der, wie vom Kreistag Vogtlandkreis beschlossen, Besonderheiten und Härten angemessen berücksichtigt werden. Als Beispiele werden im Kreistagsbeschluss genannt:
ausreichender Wohnraum kann entsprechend der vorgegebenen Kriterien im Territorium nicht vorgehalten
werden
erhöhter Wärmebedarf des Bürgers (gesundheitliche Gründe,
Kleinkinder)
schlechte Beheizbarkeit des Wohnraumes oder Isolierung des Gebäudes usw.
2.) Wir fordern, dass als Kriterium für die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung die beschlossenen Höchstbeträge, nicht aber die Größe der Wohnfläche im Verhältnis zur Personenanzahl gewertet wird.
3.) Wir beantragen, dass bei einer geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitshöchstgrenze für Unterkunft und Heizung kein Umzug gefordert wird, sondern die Kosten erstattet werden. Als Kriterium soll das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gelten: Der Umzugsauftrag ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Kosten für Umzug und Kaution, die in der Regel die ARGE zu tragen hat, sich erst nach mehreren Jahren amortisieren würden.
4.) Bei einer mehr als geringfügigen Überschreitung der Höchstgrenzen für Unterkunft und Heizung beantragen wir, vom Umzugsauftrag abzusehen, wenn die Betroffenen bereit sind und sich in der Lage sehen, die Differenz aus eigenen Mitteln zu zahlen.
5.) Wir fordern, die Müllentsorgungsgebühren (Grund- und Leerungsgebühr)
generell in die Unterkunftskosten einzubeziehen. Die Leistungsempfänger sind zu informieren, dass es sich dabei um die Rechnungen handelt, die den Haushalten vom Entsorgungsverband Vogtland (EVV) zugestellt werden
6.) Wir beantragen, die Gebühren für TV-Kabelanschlüsse dann in die Unterkunftskosten einzubeziehen, wenn Alternativen, z.B. das Anbringen von Gemeinschaftsantennen oder Schüsseln, untersagt ist.
7.) Wir fordern, dass die zuständigen Mitarbeiter der ARGE die Betroffenen ausführlich über ihre in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Rechte informieren.
Anträge an die kommunalen Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften im Zusammenhang mit der Umsetzung von SGB II
1.) Bei geringer Überschreitung der Höchstbeträge bitten wir um Mietreduzierung. Das würde auch den wirtschaftlichen Interessen der Wohnungsgesellschaften und –genossenschaften entsprechen, da die Kosten für leerstehende Wohnungen und die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu tragenden Renovierungskosten die Verluste durch geringfügige Mieterlässe deutlich überschreiten dürften.
2.) Bei Bereitschaft des Mieters zur Übernahme kleinerer Dienstleistungen, die nicht zu den Arbeitsaufgaben der Hausmeister gehören (z.B. Pflanzenpflege), aber z.B. das Wohnumfeld des Wohngebietes verschönern, beantragen wir, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit vom Vermieter berücksichtigt wird, so dass ein behördlich verordneter Umzug vermieden werden kann.
Forderungen an die Bundesregierung
SGB I ist in folgenden Sachverhalten zu ergänzen bzw. zu ändern:
1.) Für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheime, Eigentumswohnungen) sind Kosten erforderlicher Instandhaltung in die Unterkunftskosten einzubeziehen.
2.) Wenn die Bedürftigkeit Besitzern selbstgenutzten Wohneigentums auf Grund des Alters, des Berufes und der Marktlage nicht beendet werden kann, sind von der ARGE nicht nur Schuldzinsen und Nebenkosten zu übernehmen, sondern auch ein an die Kostenübernahme bei Mietwohnungen angelehnter Tilgungsbeitrag zu zahlen. Dies sollte nach Ablauf einer durch die Bank / Sparkasse unter Mitwirkung der ARGE gewährten Tilgungsaussetzungsphase erfolgen. Damit sollen Zwangsversteigerungen weitestgehend vermieden werden.
5. Forderungen zur
Änderung SGB II 17.01.2005
Wir orientieren uns an Forderungen des paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der PDS, des Berliner SPD-Landesparteitages und des Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V.
1.) Die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) ist auf mindestens 500,- EUR pro Person und Monat gleichermaßen für Betroffene in den alten und neuen Bundesländern anzuheben. Sie ist mindestens so auszugestalten, dass Armut verhindert und die Teilnahme am soziokulturellen Leben für jeden möglich ist.
Begründung:
Die im SGB II festgelegten Regelleistungen beruhen nach unseren Informationen auf Berechnungen
der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) von 2003. Sie berücksichtigen die seitdem erfolgten Inflationsraten nicht und liegen deshalb unterhalb des aktuellen Existenzminimums. Als aktuelles Existenzminimum sehen wir die Höhe des nichtpfändbaren Einkommens an, das seit dem 01.01.2002 bei 930 EUR für Alleinstehende liegt. Selbst bei Akzeptanz der 500 EUR als Regelleistung lägen die Gesamtbedarfe von Bedarfsgemeinschaften unterhalb dieser Pfändungsfreigrenze, wenn man die nach § 850 ZPO mögliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt.
2.) Die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren ist auf mindestens 80 % (400
EUR), für Kinder ab 15 Jahre auf mindestens 90 % (450 EUR) der oben geforderten Regelleistung zu erhöhen.
3.) Das Partnereinkommens ist erst auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wenn es das in Deutschland definierte durchschnittliche Einkommen aus Erwerbsarbeit übersteigt.
4.) Altersvorsorge und Kindervermögen sind nicht auf das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
5.) Die Annullierung der sogenannten 58er-Regelung ist zurückzunehmen .
6.) Die individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) und die Berufsausbildungsbeihilfe sind bis zur Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht als Einkommen zu berechnen.
7.) Die Zumutbarkeitsregelungen für die Aufnahme einer Arbeit sind zu entschärfen: Es darf kein Zwang ausgeübt werden, Arbeit unterhalb eines gesetzlich zu regelnden Mindestlohnes oder unterhalb ortsüblichen Tarifen anzunehmen.
8.) Arbeitsgelegenheiten für eine Mehraufwandsentschädigung (sogenannte 1-EUR-Jobs) in gewerblichen Bereichen lehnen wir ab, weil sie Arbeitsplätze gefährden und vernichten. Dafür sollen die bisherigen 165-EUR-Jobs beibehalten und weiterentwickelt werden, das Entgelt ist den ALG II-Empfängern ohne Abzug zu gewähren.
Diese Forderungen sind finanzierbar durch
Rücknahme der Senkung des Höchststeuersatzes
Wiedereinführung der Vermögenssteuer
Erhöhung der
Erbschaftssteuer
Streichung jeglicher Subventionen für die Verlagerung
von Arbeitsplätzen ins - Ausland
zusätzliche höhere Besteuerung von Zusatz- und Nebenverdiensten
bei EU- , Bundes- und Landtagsabgeordneten.
6. Aufgaben des Sozialforums-
17.11.2005
Organisierung von Bürgerforen
nach objektivem Informationsbedarf, z.B. bei Neuerlass oder Novellierung von SGB II und von weiteren für Arbeitslose relevanten Gesetzen und
Rechtsvorschriften
Aufzeigen von Widersprüchen zwischen verschiedenen geltenden
Rechtsvorschriften
Schwerpunkt soll sein:
Bewusstmachen von Ermessensspielräumen bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Hinweise zu rechtskonformen Anwendungsmöglichkeiten zugunsten betroffener Arbeitsloser (es ist wenig sinnvoll, den Arbeitslosen vor allem zu berichten, wie schlecht es ihnen
geht)
die Bürgerforen sollen auch fortgeführt werden, wenn die Besucherzahl rückläufig ist, der Nutzen für diejenigen, die Sprechstunden zu Hartz IV durchführen, soll nicht unterschätzt
werden
die Vorträge der Referenten müssen für die (Laien-)
Zuhörer verständlich sein, meistens ist es günstig, mit Anschauungsmaterial (Folien für
- Overheadprojektor, Kopien in ausreichender Anzahl) zu arbeiten.
Verabschiedung von Protestbriefen und Forderungskatalogen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, den Ombudsrat und andere Institutionen, in denen wir die herrschende neoliberale Politik anprangern und die Veränderung geltender Rechtsvorschriften fordern.
Organisierung von Protestkundgebungen, falls die Situation das für sinnvoll erscheinen lässt (Wille und Bereitschaft sehr vieler Betroffener und sozial Engagierter zur Teilnahme),
Erfahrungsaustausch zu Hartz-IV-Sprechstunden, die das Auerbacher Begegnungszentrum (ABC) des ALV und der Ortsverband der
Linkspartei. PDS in eigener Verantwortung durchführen,
Information zu Weiterbildungsveranstaltungen für alle interessierten Mitglieder des Sprecherrates, insbesondere für die Mitglieder, die Sprechstunden zu Hartz IV durchführen,
Gewinnung Betroffener oder anderer sozial Engagierter für die aktive Mitarbeit für das Sozialforum, z.B. für die Hilfe bei der organisatorischen Vorbereitung der Bürgerforen wie:
Das Austragen bzw. Aushängen von Einladungen zu den Bürgerforen
Kontakt zu Plauener Tafel in Auerbach oder Einarbeitung in die
Rechtsgrundlagen für die Berechnung des ALG II und Mitarbeit bei der
Durchführung der Hartz-IV-Sprechstunden bzw. Begleitung von
ALG-II-Antragstellern zu Terminen bei der ARGE.
Dorothea Wolff
7.
Gründungserklärung
- 08.11.2004
Die derzeitige Politik verschärft
Armut, Obdachlosigkeit und soziale Ausgrenzung, sie
schließt damit immer mehr Menschen von der Teilnahme am
kulturellen und gesellschaftlichen Leben aus.
Deutschland braucht Reformen, aber nicht solche, die immer
mehr Bürger in die Armut treiben und die Anzahl sowie das
Vermögen der Milliardäre und Millionäre ständig
erhöhen!
Seit Jahren erleben wir den Abbau bitter erkämpfter
sozialer Errungenschaften. Dieser Sozialabbau wird weiter
verschärft werden, wenn sich nicht alle Betroffenen
öffentlich und wirksam dagegen wehren.
Betroffen vom Sozialabbau sind Millionen Bürgerinnen und Bürgern:
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Erwerbstätige
sowie deren Familien mit Kindern und ohne Kinder,
Alleinerziehende, Kinder und Jugendliche, behinderte, Kranke
und Rentner, Migranten, Aussiedler und Spätaussiedler wobei
zunehmend auch kleine und mittelständige Unternehmerinnen
und Unternehmer.
Die Massendemonstrationen der vergangenen Monate haben den
Herrschenden gezeigt, dass sich die Bürger nicht mehr alles
gefallen lassen. Und sie haben Teilerfolge gebracht: Sie
haben die politisch Verantwortlichen dieses Landes
gezwungen, einige ihrer unsozialen Regelungen
zurückzunehmen und auf weitere beabsichtigte Grausamkeiten
zu verzichten – vorläufig zumindest!
Die Proteste dürfen aber nicht versiegen!
Wir werden uns nicht mit der neoliberalen Politik der Agende
2010, mit den Gesetzen von Hartz I bis Hartz IV, mit der
Steuerreform, der Rentenreform oder der so genannten
Gesundheitsreform abfinden! Sie sind nicht - wie von
Politikern beschworen – alternativlos!
Für künftige Proteste wollen wir deshalb gemeinsam auch
nach neuen Formen des Widerstandes und des
bürgerschaftlichen Engagements suchen. Wir wollen eine noch
breitere Basis aller der Bürger schaffen, die nicht
hinnehmen wollen, dass notwendige Reformen und
Veränderungen einseitig zu Lasten von ohnehin
benachteiligten Bürgerinnen und Bürgern gehen, während
sich andere vermögende Bürger ums Gemeinwohl und um
Solidarität nicht scheren!
Deshalb gründen wir heute das „Sozialforum Göltzschtal“
Wir stellen uns die Aufgabe, den Widerstand gegen die
Auswirkungen der neoliberalen Politik vor Ort zu bündeln
und soziale Bewegungen zu unterstützen und zu aktivieren.
Wir, das sind zunächst Vertreter des Arbeitslosenverbandes,
des DGB, der IG Bergbau, Chemie, Energie, der
Bürgerinitiative Kommunalabgaben Oberes Göltzschtal, der
PDS Einzelpersonen.
Das „Sozialforum Göltzschtal“ ist offen für Vertreter
weiterer Verbände, Organisationen, Gruppen, Bewegungen,
demokratischer Parteien und Einzelpersonen, die sich sozial
engagieren und bestrebt sind, friedlich, demokratisch und
vor allem gemeinsam ein höheres Maß an sozialer
Gerechtigkeit und Solidarität durchzusetzen.
Wir rufen ale von sozialer Ungerechtigkeit Betroffenen und alle, die bereit sind, sich für soziale Gerechtigkeit zu engagieren, auf: Schließen Sie sich uns an!
Das regionale „Sozialforum Göltzschtal“ will sich
einbinden sowohl in das Netzwerk der Sozialforen in
Deutschland als auch in das europäische Sozialforum(ESF).
Erfahrungen haben gezeigt, dass Vernetzungen der Arbeit im
Rahmen von Sozialforen geeignete Mittel sind, eine breite
Öffentlichkeit für Bereitschaft zu Veränderungen zu
stärken und konkrete Veränderungen durchzusetzen.
Wir wollen gemeinsam Maßnahmen, Aktionen und Veranstaltungen
organisieren, in denen wir
Konkrete Beispiele für Auswirkungen unsozialer Gesetze und Vorschriften ermitteln
Über die aktuelle Rechtslage und mögliche Handlungsspielräume informieren, um so Hilfe für Selbsthilfe geben zu können
Alternative und Ideen gemeinsam diskutieren sowie daraus konkrete Forderungen für Veränderungen ableiten und öffentlich machen
rfahrungen über gut Beispiele erfolgreichen Widerstandes vermitteln und anwenden
Wir fordern:
Die konkrete Bewertung der Auswirkungen der Agenda 2010 und der mit ihr verbundenen Gesetz und Vorschriften, Betroffene und deren Interessenvertretungen müssen in diese Auswertungen einbezogen werden
Wesentliche Veränderungen und Nachbesserungen der Hartz-Gesetze
Existenzsichernde Löhne
Ein Grundeinkommen für Alle, das ein menschenwürdiges Leben ermöglicht
Wirksame Arbeitszeitmodelle zum Erhalt vorhandener und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze
Angemessene Besteuerung großer Konzerne und Kapitalgesellschaften sowie großer Vermögen.
Wir resignieren nicht, wir werden uns weiter gegen Sozialabbau und soziale Ungerechtigkeit wehren!
Auerbach, den 08.11.2004
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