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Sozialforum-Göltzschtal - Wir versuchen Ihnen zu helfen...
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erklärungen & Forderungen

Erklärungen & Forderungen
  1. Standpunkte zum Gutachten „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Vogtlandkreis“ der Firma Analyse und Konzepte vom Januar 2011
  2. Forderungen an Regierung und Bundesrat zur geplanten Gesundheitsreform vom 27.11.2006
  3. Forderungen zu 1-Euro Jobs 18.07.2005
  4. Anträge an ARGE Vogtl. kommunale Wohnungsgesellsch.  21.02.05
  5. Forderungen zur Änderung SGB II 17.01.2005
  6. Aufgaben des Sozialforums- 17.11.2005
  7. Gründungserklärung - 08.11.2004

Dr. Dorothea Wolff                                                    Auerbach, den 22.08.2011        Kreisrätin                           

 

1. Standpunkte zum Gutachten „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Vogtlandkreis“ der Firma Analyse und Konzepte vom Januar 2011

1.)            Rechtsvorgaben: § 22 SGB II und Urteile des  Bundessozialgerichts

 - Vorgaben des BSG-Urteils  AZ B 4 AS 18/09 R vom 22.09.2009 (mit Erläuterung des „schlüssigen Konzepts“):

 

  • Abs. 18: „Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden.“
  • Abs. 15: „Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachteten homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.“ (Hervorhebungen D.W.)

- Vorgaben des BSG-Urteils AZ B 14 AS 106/10 R vom 14.04.2011:

  • Abs. 30: Die Richter fordern, dass bei der Ermittlung der angemessenen Quadratmeterpreise für die Kaltmiete zu untersuchen ist, ob es „in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt.“

- Vorgaben des SGB II:

„Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ...soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich ... der  Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards ...und der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.“ (§ 22a  Abs.3 SGB II. Hervorhebung D.W.)

 

2.)        Ermittlung der Wohnungsmarkttypen

-  In der Mietwerterhebung werden folgende Indikatoren für die Ermittlung der Wohnungsmarkttypen angegeben („Mietwerterhebungen ..“ S. 4 f und 43 f):

(1.) Bevölkerungsdichte,

(2.) Bevölkerungsentwicklung,

(3.) Siedlungsstruktur,

(4.) Einkommenssteuereinnahmen pro Kopf,

(5.) Neubautätigkeit,

(6.) Zentralität.

Auf dieser Grundlage wurden für den Vogtlandkreis 4 Wohnungsmarkttypen festgelegt (Ergebnis siehe „Mietwerterhebungen ..“ S.7 und  Anlage Nr. 1), das Mietniveau hatte dabei also keine (direkte) Rolle gespielt. Die Bestimmung von vier Wohnungsmarkttypen begründet Analyse und Konzepte damit, dass eine weitergehende Differenzierung zur Folge hätte, dass zwischen den Wohnungsmärkten nur geringe Unterschiede bestanden hätten, was keinen wesentlichen Qualitätsgewinn gebracht, den Erhebungsaufwand aber wesentlich erhöht hätte. Eine stärkere Zusammenfassung der Wohnungsmärkte wäre hingegen mit einer stark steigenden Heterogenität innerhalb der dann gebildeten Wohnungsmärkte verbunden gewesen (a.a.O., S.5). Ein genaueres Kriterium  für eine optimal Anzahl von (Teil-)Wohnungsmärkten wird nicht angeführt.

 

Die Ermittlung der Mieten für den Vogtlandkreis erfolgte danach getrennt für die vier Wohnungsmarkttypen.

Leitende Mitarbeiter des Landratsamtes Vogtlandkreis  betonten in mehreren Sitzungen,  dass die von Analyse und Konzepte verwendeten Indikatoren von Richtern des Bundessozialgerichtes vorgegeben wurden und dass eine Ableitung der Wohnungsmarkttypen vom Mietniveau  nicht rechtens sei.

Als Belege für die Rechtskonformität der Methodik der vorliegenden Mietwerterhebung nannten sie Gerichtsurteile zur Mietwerterhebung der Firma Analyse und Konzepte für den Landkreis Celle.

 

Einwände gegen die für den Vogtlandkreis  ermittelten Wohnungsmarkttypen:

 

-          Die aus dem Urteil des BSG zitierten Merkmale eines Wohnungsmarktes bzw. Vergleichsraumes (siehe unter 1.)  räumliche Nähe, Infrastruktur, verkehrstechnische Verbundenheit, homogener Lebens- und Wohnbereich, spiegeln sich in der ermittelten Struktur der Wohnungsmarkttypen des Vogtlandkreises nur ungenügend wider, anders als in den Wohnungsmarkttypen der Landkreise Rügen und Celle in den ebenfalls von der Firma Analyse und Konzepte erstellten Mietwertermittlungen  (siehe Anlagen 2 und 3, Struktur des LK Celle: WMT 1: Stadt Celle, WMT 2: ländliche einkommensschwache Gemeinden mit mittleren Grundstückspreisen, WMT 3: dünner besiedelte einkommensschwache Gemeinden mit niedrigeren Grundstückspreisen, siehe Urteil SG Lüneburg S 23 AS 1244/09, S. 6 f).  Die Wohnungsmarkttypen des Vogtlandkreises geben auch nicht die höchstrichterlich gefordertenaktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes“ wieder.

 

-          Die Festlegung von vier Wohnungsmarkttypen erscheint uns willkürlich, wir sehen keinen zwingenden Grund für die Unterschiede zu den Mietenerhebungen für die Landkreise Celle und Rügen (Festlegung von drei bzw. zwei Wohnungsmarkttypen).

 

-         Gerichtsurteilen des SG Lüneburg und des LSG   Niedersachsen-Bremen ist zu entnehmen,

 

·         dass lediglich eine „summarische Prüfung“  der Mietwerterhebung der Firma Analyse und Konzepte für den Landkreis Celle vorgenommen wurde ,

 

·         dass sich die Wertung der Gerichte, die Mietwertermittlung widerspräche nicht den Forderungen eines  schlüssigen Konzeptes, nur auf die Mietenermittlung des Teilwohnungsmarktes bezieht, dem die Kläger entstammen und dass keine Aussage über die Rechtskonformität der Mietenermittlung in den anderen Wohnungsmärkten getroffen wird. Dementsprechend heißt es in  der Mitteilung des Landesgerichtes Niedersachsen-Bremen: „Mietwertgutachten des Landkreises Celle im einstweiligen Rechtsschutz teilweise bestätigt.“

 

·         Diese Einschränkung wird im Gerichtsurteil des Sozialgerichtes Lüneburg (S 23 AS 1244/09) an folgendem Beispiel erläutert: „Soweit der Beklagte – wie im Schriftsatz vom 110.03.2010 – eingeräumt hat, dass in den dem Wohnungsmarkt Typ 3 zugeordneten Gemeinden aktuell keine Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 5 qm bis zur Höhe des Durchschnittswertes der Bestandsmieten angemietet werden könnten, ist dieser mögliche Mangel der Mietwerterhebung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang, weil dieser die Kosten der Unterkunft für deutlich größeren Wohnraum betrifft. Es ist nicht ersichtlich, dass evtl. Mängel des Gutachtens, die nur eine konkrete Wohnungsgröße eines bestimmten Wohnungsmarkttyps betreffen, sich auf die Mietwerterhebung insgesamt durchschlagen und das Gutachten in seiner Gesamtheit als fehlerhaft erscheinen lassen (s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.)“

 

·         Die Methodik der Mietwerterhebung wird im Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg

S 23 AS 1244/09 vom 06.04.2011 folgendermaßen beschrieben:

„Der Beklagte (der Landkreis Celle-D.W.) hat zunächst ... eine umfangreiche Befragung von Vermietern auf seinem Gebiet durchführen lassen. Von den erhobenen Mieten sind diejenigen aus der Betrachtung ausgeschieden worden, die schon mehr als vier Jahre vereinbart waren, weil insoweit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese den derzeitigen Markt wiederspiegelten. Weiter sind Mieten aus der Betrachtung ausgeschlossen worden, die von den ansonsten erhobenen Mieten erheblich abweichen. Auf Grund dieser Erhebung ist der Beklagte zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Wohnungsmarkt auf seinem Gebiet in drei unterscheidbare Teilwohnungsmärkte in den dem Beschwerdeführer angehörenden Gebietskörperschaften aufteilen lässt (Wohnungsmarkttyp 1 – 3).“  (a.a.O., S.8 f, Hervorhebung von D.W.).

Im Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen, AZ L 9 AS 1049/09 B ER wird das Wesentliche dieser Passage zitiert (ebenda S.9).

Aus dem Gesagten schließen wir, dass Analyse und Konzepte die (Teil)Wohnungsmärkte für den Landkreis Celle nicht nach den Indikatoren ermittelt hat, die sie für den Vogtlandkreis angewendet haben.

 

Die für den Vogtlandkreis verwendeten Indikatoren wären zweifelsfrei zielführend für die Ermittlung künftigen Wohnungsbedarfes innerhalb von längerfristigen Stadtentwicklungskonzepten (siehe  z.B. „Entwicklung des Wohnungsbedarfs in den Wohnungsmarktregionen in Nordrhein-Westfalen bis 2014, erarbeitet 2001 im Auftrag des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH Berlin).

 

3.)      Datenerhebung und –auswertung

 

-          Wohnungen für Einpersonenhaushalte unter 35 m² wurden aussortiert, obwohl die Mehrzahl der Einraumwohnungen in unserem Gebiet unter dieser Größe liegt. Das hat zum einen eine Reduzierung der Durchschnittsmieten für Wohnungen für Einpersonenhaushalte zur Folge, weil die Quadratmeterpreise – bei gleichem Wohnstandard – umso höher liegen, je kleiner die Wohnungen sind (durch die Umrechnung der Kosten der Sanitäranlagen auf wenigere Quadratmeter) und führt zum anderen dazu, dass in mehreren Orten des Vogtlandkreises die als angemessen gewerteten Wohnungen für Einpersonenhaushalte nicht oder in nicht genügender Anzahl vorhanden sind. Von Vertretern des Landratsamtes wurde zugesagt, dass dieser Mangel durch eine entsprechende Überarbeitung der statistischen Unterlagen behoben wird.

 

-          Die Anzahl der ermittelten Bestandsmieten ist bei einigen Tabellenwerten so niedrig, dass sich daraus unseres Erachtens keine signifikanten Aussagen über die Quadratmeterpreise ableiten lassen (25 Daten, 28 Daten). In anderen Landkreisen, z.B. Celle und Rügen, wurde die geringere Anzahl der Wohnungsmarkttypen damit begründet, dass bei einer größeren Differenzierung die Anzahl der Mieten pro Tabellenwert nicht mehr ausreichten.

 

-          Im Gegensatz zum Vogtlandkreis wurden in den Landkreisen Celle und Rügen  die Mieten, die bereits mehr als vier Jahre vereinbart waren, aus der Berechnung ausgeschieden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den derzeitigen Wohnungsmarkt spiegeln (siehe  Gerichtsurteile oben). Die Belassung dieser Mieten in der Statistik für den Vogtlandkreis führt vermutlich zu einer Absenkung  der zu ermittelnden Quadratmeterpreise.

 

 

 

4.)       Wahl des Perzentils und Bestimmung der “konkreten Angemessenheit“  (Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums)

 

-         In den Mietwertgutachten der Firma Analyse und Konzepte für die Landkreise Celle und Rügen wurden die Mediane als Richtwerte für die Angemessenheit der Bruttokaltmieten für Empfänger von ALG II oder Sozialgeld bestimmt. Es ist nicht einzusehen, dass für den Vogtlandkreis, in dem die Anzahl der ALG II-Empfänger (Aufstocker inbegriffen) wesentlich höher liegt als z.B. im Landkreis Celle, lediglich ein Perzentil von 40 % die Richtwertobergrenze bilden soll.

 

-         Mit der  Wahl des relativ niedrigen Perzentils wurde vermutlich gegen die Gesetzesforderung verstoßen, dass ausreichend als angemessen bewerteter Wohnraum im Vergleichsgebiet vorhanden sein muss, und zwar so, dass sozial ausgeglichene Bewohnerstrukturen geschaffen und erhalten werden (§ 22 a Abs.4 SGB II).

Mit Urteil vom 14.04.2011 (AZ B 14 AS 106/10 R) verweisen die Richter des BSG ein Verfahren zu Mietobergrenzen an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück mit dem Auftrag, zu „prüfen, in welcher Zahl Wohnungen, die für die Grundsicherungsträger angemessen sind, überhaupt angemietet werden können. Das wird voraussichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der  ‚Mietobergrenzen‘  führen.“ (Pressemitteilung des BSG vom 14.4.2011) Im Urteil des BSG heißt es dazu, dass von der Verfügbarkeit dieser Wohnungen ausgegangen werden kann, wenn „entweder der Durchschnittswert dieses (qualifizierten – D.W.) Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können.“ (a.a.O., Abs.30)

 

5.)        Vergleich mit Richtwerten für Bruttokaltmieten anderer Kreise und mit Wohngeld

-          Bereits die bis zum 28.02.2011 gültig gewesenen Richtwerte für die Bruttokaltmieten des Vogtlandkreises gehörten zu den niedrigsten in Sachsen. Nach der Mietwerterhebung der Firma Analyse und Konzepte wurden sie mit Ausnahme des Wohnungsmarktes 2 für fast alle Haushaltgrößen weiter gesenkt. Das steht im Widerspruch zur allgemeinen Tendenz der Kostenerhöhung für die Nettokaltmieten und die kalten Betriebskosten, entspricht aber einer allgemeinen Tendenz im Vogtlandkreis, seit 2005 die Angemessenheitswerte für die Bruttokaltmieten herabzusetzen.

 

Nach unserer Kenntnis ist der einzige Kreis, der außer dem Vogtlandkreis  2011 neue Richtwerte für die Unterkunftskosten beschlossen hat, die kreisfreie Stadt Leipzig.  Dort wurden die Angemessenheitswerte im Gegensatz zum Vogtlandkreis aber angehoben, und zwar generell um 0,37 € pro Quadratmeter angemessener  Wohnfläche.  Soweit wir informiert wurden, erfolgte die Erhöhung der Richtwerte für die Quadratmeterpreise, um für Betroffene ein genügend umfangreiches Wohnungsangebot zu sichern ohne  Gefahr der sozialen Segregation dieser  Bevölkerungsschichten.

 

 

-          Die  Angemessenheitswerte für die Bruttokaltmieten des Landkreises Rügen, für den ebenfalls die Firma Analyse und Konzepte das Mietwertgutachten erstellt hat (Juni 2009), liegen deutlich über den Werten des Vogtlandkreises, und zwar nicht nur  im  attraktiven Bädergebiet (Rügen 2):

 

     Anz.     Rügen 1     Rügen 2      Vogtl.1     Vogtl.2    Vogtl.3       Vogtl.4   

    Pers.

      1        297,- €     303,- €      213,30 €   236,25 €   197,55 €    203,85 €

      2        342,- €     346,- €      301,20 €   300,00 €   283,20 €    285,00 €

      3        405,- €     441,- €      354,00 €   375,75 €   337,50 €    356,25 €

      4        440,- €     502,- €      402,05 €   435,20 €   359,55 €    381,65 €

      5        460,- €     544,- €      416,10 €   482,60 €   377,15 €    432,25 €

 

-          § 22 c SGB II erlaubt, dass zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft hilfsweise die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. Aktuelle Gerichtsurteile empfehlen sogar, bei Verwendung der Wohngeldtabelle  die Höchstbeträge um 10 % aufzustocken (z.B. Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg  S 79 AS 779/09 ER).

Die Höchstbeträge für Wohngeld ohne 10 % Zuschlag liegen ausnahmslos für alle Orte des Vogtlandkreises über den von Analyse und Konzepte ermittelten jeweiligen Richtwerten für die Bruttokaltmieten. Ein Vergleich mit den Höchststufen nach § 12 Wohngeldtabelle, Mietenstufe 1 (ohne Zuschlag von 10 %) ergibt z.B. für den Wohnungsmarkt 3 des Vogtlandkreises  mit Ausnahme der Stadt Auerbach (Mietenstufe 2) folgende Unterschiede:

     Anzahl Personen               RW BKM nach Mietwertermittlung             Wohngeldhöchstbeträge

               1                             197,55 €                                     292, - €

               2                             283,20 €                                     352, - €

               3                             337,50 €                                     424, - €

                                           359,55 €                                     490, - €

               5                             377,15 €                                     561, - €

             

-          Für die Städte Auerbach und Oelsnitz (Mietenstufe 2) gilt:

     Anzahl Personen               RW BKM nach Mietwertermittlung             Wohngeldhöchstbeträge

                                                Auerbach                     Oelsnitz

              

               1                197.55 €                 203,85 €                     308. - €

               2                283,20 €                 285,00 €                     380, - €

               3                337,50 €                 356,25 €                     451, - €

               4                359,55 €                 381,65 €                     523, - €

               5                377,15 €                 432,25 €                     600, - €

Eigenartigerweise liegen die Mietrichtwerte für Plauen in der Ermittlung von Analyse und Konzepte höher als die für Auerbach und Oelsnitz, während die Wohngeldhöchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz im Gegensatz dazu für Plauen niedriger sind als die für Auerbach und Oelsnitz. Die auf der Wohngeldverordnung beruhende Zuordnung zu den Mietstufen wurde aber ebenfalls durch statistische Erhebungen ermittelt.

6.) Zusammenfassende Wertung und Forderungen

-          Aus den uns zur Verfügung stehenden Gerichtsurteilen zu den Mietwerterhebungen der Firma Analyse und Konzepte für den Landkreis Celle lässt sich die Rechtskonformität der für den Vogtlandkreis ermittelten Richtwerte der Bruttokaltmieten für ALG II- und Sozialgeldempfänger  nicht ableiten. (Das vom Landratsamt Vogtlandkreis genannte Urteil des Sozialgerichtes der Stadt Trier S 1 AS 255/11 liegt uns nicht vor).

 -          Die für den Vogtlandkreis ermittelten (Teil-)Wohnungsmärkte erfüllen weder die vom BSG geforderten Merkmale, noch sichern sie, dass für Gebiete mit höheren Mieten höhere Richtwerte für Bruttokaltmieten festgelegt werden.  

-          Die Anzahl der Daten reicht bei einigen Tabellenwerten u.E. nicht für signifikante Aussagen.  

-          Den Vorschlag (!) des 40%-Perzentils als Basis für die Festlegung des Richtwertes begründet Analyse und Konzepte mit dem Argument, dass so ein ausreichendes Wohnungsangebot zur Verfügung steht, Ghettoisierung vermieden wird und gleichzeitig ein Sicherheitsaufschlag gewährleistet ist (a.a.O., S. 14). Das Ergebnis zeigt aber, dass in den Wohnungsmärkten 1, 3 und 4 diese Bedingungen nicht ausreichend gegeben sind. Eine Überprüfung, ob ausreichend angemessener Wohnraum in allen Wohnungsmärkten vorhanden ist, unterblieb offensichtlich.  

-          Es wird keine Begründung dafür angegeben, dass die Laufzeit der anzurechnenden Bestandsmieten nicht begrenzt wurde.  

Aus diesen Wertungen leiten wir folgende Forderungen ab:  

Das Mietwertgutachten ist grundlegend zu überarbeiten. Dabei ist zu sichern, dass Rechtsvorgaben ausreichend erfüllt werden. Dazu gehört die Realisierung folgende Forderungen:

 1.        Die Mietwertermittlung muss die Gesetzesvorgabe erfüllen, dass ausreichend als angemessen bewerteter Wohnraum zur Verfügung steht und dass im Wohnungsmarkt  ausgeglichene Bevölkerungsstrukturen geschaffen und erhalten werden (§ 22 a, Abs.3 SGB II, Urteil BSG AZ B 14 AS 106/10 R)).

 

 2.     Die Ermittlung der (Teil-)Wohnungsmärkte  muss so erfolgen, dass die für sie  von höchstrichterlichen Urteilen geforderten Merkmale erfüllt werden:

–  Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes,

–  Abbildung eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches insbesondere  auf der Grundlage

–  ihrer räumlichen Nähe zueinander,

–  ihrer Infrastruktur,

–  ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit.(Urteil BSG AZ B 4 AS 18/09 R)

 

  3.       Offensichtlich erfordern diese rechtlich verbindlichen Zielvorgaben, dass wie in den Mietwerterhebungen für die Landkreise Celle und Rügen

     nur Bestandsmieten in die Wertung einbezogen werden, die nicht länger als vier Jahre vereinbart sind,

    die Angemessenheitsrichtwerte auf der Grundlage des Medians festgelegt werden, nicht auf der Basis des 40 %-Perzentils,

    für alle Tabellenwerte, aus denen Angemessenheitswerte abgeleitet werden, eine für die Ableitung signifikanter Erkenntnisse notwendige Anzahl von Daten gesichert ist. Dazu ist zu überprüfen, ob die Anzahl der (Teil-)Wohnungsmärkte reduziert werden müsste.

Dr. Dorothea Wolff

                                                                                                                                                            

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2. Forderung an Regierung und Bundesrat zur geplanten   Gesundheitsreform vom 27.11.2006

1.) zur Finanzierung der Gesundheitsreform

» Verzicht auf den Gesundheitsfond

»  Einbeziehung alle Einkommensarten in die Finanzierung, auch Einkommen
aus Vermögen (beträgt etwa 40 % des gesellschaftlichen Einkommens) 

»  einkommensabhängige Beiträge, keine Kopfpauschale, Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze

» Erhöhung, nicht Kürzung des Anteils der Steuerfinanzierung

»  Einnahmen aus der Tabaksteuer für die Finanzierung des Gesundheitswesens verwenden

»  Für Medikamente der Humanmedizin nur 7 % Mehrwertsteuer wie bei Medikamenten für Tiere

» In den Risikofinanzausgleich auch die Privaten Krankenkassen einbeziehen, nicht nur die Gesetzlichen Krankenkassen

»  Offenlegen der Kosten der Krankenkassen für Verwaltung, Immobilien, Geschäftsstellen, Gehälter

»  Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten und Behandlungen reduzieren und perspektivisch abschaffen

»  Reduzierung der Anzahl der Krankenkassen

»  Preiskontrolle der Pharmaindustrie durch staatliche Regulierungsbehörde (ähnlich wie bei Energiepreisen)

2.) zum Leistungsumfang

»  keine Leistungseinschränkungen für ältere Patienten, wenn diese nicht medizinisch geboten sind

» keine Leistungseinschränkungen für Unfälle bei normalem Freizeitsport

» kein Ausschluss von Rauchern, Übergewichtigen und Alkoholabhängigen aus
der Finanzierung der medizinischen Behandlung

» flächendeckende medizinische Versorgung in Arztgemeinschaften bzw.
Polikliniken, dadurch auch Senkung der Kosten

» kostenfreie (steuerfinanzierte) Gesundheitsvorsorge für Kinder, Jugendliche in
Ausbildung

» Verankerung der Gesundheitsfürsorge (als Bestandteil der Daseinsvorsorge) als Staatsziel im Grundgesetz

Auerbach, den 27.11.2006

Für die Richtigkeit: Dr. Dorothea Wolff


3. Forderungen zu 1-Euro Jobs 18.07.2005

1.) Ein-Euro-Jobs sind nur als letzte Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit anzubieten, sie dürfen weder reguläre Beschäftigung noch ABM, sinnvolle Weiterbildung oder andere Fördermaßnahmen verdrängen.


2.) Ein-Euro-Jobs dürfen nicht als staatlich gefördertes Lohndumping funktionieren. Insbesondere in Bereichen, in denen es wesentlich auf Kontinuität und hohe Qualifikation ankommt, sind sie abzulehnen.


3.) Arbeitslose mit zuvor langjähriger Beschäftigung sollten nicht in Ein-Euro-Jobs gezwungen werden. Auch für Jugendliche unter 25 Jahren sind Ein-Euro-Jobs in der Regel ein untaugliches Förderinstrument. Im Vordergrund muss hier stehen, den Jugendlichen eine Qualifizierungsperspektive zu bieten.


4.) Die Rechte der Teilnehmer an Ein-Euro-Jobs, insbesondere die Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Bundesurlaubsgesetzes, müssen eingehalten werden. Die Betroffenen sind über ihre Rechte aufzuklären.


5.) Den ALG II-Empfängern sind Wahlmöglichkeiten bei angebotenen Ein-Euro-Jobs sicher zu stellen.


Auerbach, beschlossen zum Bürgerforum am 18.07.2005

Weitere Forderungen finden Sie unter Briefe an das Bundesministerium für Arbeit.


4. Anträge an ARGE Vogtland bzw. kommunale Wohnungsgesellschaft 21.02.2005

Anträge und Forderungen an die ARGE Vogtlandkreis, an die kommunalen Wohnungsgesellschaften und –genossenschaften und an die Bundesregierung zur Umsetzung und Nachbesserung von Sozialgesetzbuch II (SGB II als wichtigsten Teil der Hartz IV-Gesetze)

Anträge und Forderungen an die ARGE Vogtlandkreis bezüglich der Bewertung angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung

1.) Wir fordern, dass bei der Überschreitung der Höchstbeträge eine Einzelfallprüfung erfolgt, in der, wie vom Kreistag Vogtlandkreis beschlossen, Besonderheiten und Härten angemessen berücksichtigt werden. Als Beispiele werden im Kreistagsbeschluss genannt: 

» ausreichender Wohnraum kann entsprechend der vorgegebenen Kriterien im Territorium nicht vorgehalten werden

» erhöhter Wärmebedarf des Bürgers (gesundheitliche Gründe, Kleinkinder)

» schlechte Beheizbarkeit des Wohnraumes oder Isolierung des Gebäudes usw.

2.) Wir fordern, dass als Kriterium für die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung die beschlossenen Höchstbeträge, nicht aber die Größe der Wohnfläche im Verhältnis zur Personenanzahl gewertet wird.

3.) Wir beantragen, dass bei einer geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitshöchstgrenze für Unterkunft und Heizung kein Umzug gefordert wird, sondern die Kosten erstattet werden. Als Kriterium soll das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gelten: Der Umzugsauftrag ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Kosten für Umzug und Kaution, die in der Regel die ARGE zu tragen hat, sich erst nach mehreren Jahren amortisieren würden.

4.) Bei einer mehr als geringfügigen Überschreitung der Höchstgrenzen für Unterkunft und Heizung beantragen wir, vom Umzugsauftrag abzusehen, wenn die Betroffenen bereit sind und sich in der Lage sehen, die Differenz aus eigenen Mitteln zu zahlen.

5.) Wir fordern, die Müllentsorgungsgebühren (Grund- und Leerungsgebühr) generell in die Unterkunftskosten einzubeziehen. Die Leistungsempfänger sind zu informieren, dass es sich dabei um die Rechnungen handelt, die den Haushalten vom Entsorgungsverband Vogtland (EVV) zugestellt werden

6.) Wir beantragen, die Gebühren für TV-Kabelanschlüsse dann in die Unterkunftskosten einzubeziehen, wenn Alternativen, z.B. das Anbringen von Gemeinschaftsantennen oder Schüsseln, untersagt ist.

7.) Wir fordern, dass die zuständigen Mitarbeiter der ARGE die Betroffenen ausführlich über ihre in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Rechte informieren.

Anträge an die kommunalen Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften im Zusammenhang mit der Umsetzung von SGB II

1.) Bei geringer Überschreitung der Höchstbeträge bitten wir um Mietreduzierung. Das würde auch den wirtschaftlichen Interessen der Wohnungsgesellschaften und –genossenschaften entsprechen, da die Kosten für leerstehende Wohnungen und die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu tragenden Renovierungskosten die Verluste durch geringfügige Mieterlässe deutlich überschreiten dürften.

2.) Bei Bereitschaft des Mieters zur Übernahme kleinerer Dienstleistungen, die nicht zu den Arbeitsaufgaben der Hausmeister gehören (z.B. Pflanzenpflege), aber z.B. das Wohnumfeld des Wohngebietes verschönern, beantragen wir, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit vom Vermieter berücksichtigt wird, so dass ein behördlich verordneter Umzug vermieden werden kann.

Forderungen an die Bundesregierung

SGB I ist in folgenden Sachverhalten zu ergänzen bzw. zu ändern: 

1.) Für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheime, Eigentumswohnungen) sind Kosten erforderlicher Instandhaltung in die Unterkunftskosten einzubeziehen.

2.) Wenn die Bedürftigkeit Besitzern selbstgenutzten Wohneigentums auf Grund des Alters, des Berufes und der Marktlage nicht beendet werden kann, sind von der ARGE nicht nur Schuldzinsen und Nebenkosten zu übernehmen, sondern auch ein an die Kostenübernahme bei Mietwohnungen angelehnter Tilgungsbeitrag zu zahlen. Dies sollte nach Ablauf einer durch die Bank / Sparkasse unter Mitwirkung der ARGE gewährten Tilgungsaussetzungsphase erfolgen. Damit sollen Zwangsversteigerungen weitestgehend vermieden werden.


5. Forderungen zur Änderung SGB II 17.01.2005

Wir orientieren uns an Forderungen des paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der PDS, des Berliner SPD-Landesparteitages und des Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V.

1.) Die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) ist auf mindestens 500,- EUR pro Person und Monat gleichermaßen für Betroffene in den alten und neuen Bundesländern anzuheben. Sie ist mindestens so auszugestalten, dass Armut verhindert und die Teilnahme am soziokulturellen Leben für jeden möglich ist.

Begründung:

» Die im SGB II festgelegten Regelleistungen beruhen nach unseren Informationen auf Berechnungen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) von 2003. Sie berücksichtigen die seitdem erfolgten Inflationsraten nicht und liegen deshalb unterhalb des aktuellen Existenzminimums. Als aktuelles Existenzminimum sehen wir die Höhe des nichtpfändbaren Einkommens an, das seit dem 01.01.2002 bei 930 EUR für Alleinstehende liegt. Selbst bei Akzeptanz der 500 EUR als Regelleistung lägen die Gesamtbedarfe von Bedarfsgemeinschaften unterhalb dieser Pfändungsfreigrenze, wenn man die nach § 850 ZPO mögliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt.

2.) Die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren ist auf mindestens 80 % (400 EUR), für Kinder ab 15 Jahre auf mindestens 90 % (450 EUR) der oben geforderten Regelleistung zu erhöhen.

3.) Das Partnereinkommens ist erst auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wenn es das in Deutschland definierte durchschnittliche Einkommen aus Erwerbsarbeit übersteigt.

4.) Altersvorsorge und Kindervermögen sind nicht auf das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

5.) Die Annullierung der sogenannten 58er-Regelung ist zurückzunehmen .

6.) Die individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) und die Berufsausbildungsbeihilfe sind bis zur Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht als Einkommen zu berechnen.

7.) Die Zumutbarkeitsregelungen für die Aufnahme einer Arbeit sind zu entschärfen: Es darf kein Zwang ausgeübt werden, Arbeit unterhalb eines gesetzlich zu regelnden Mindestlohnes oder unterhalb ortsüblichen Tarifen anzunehmen.

8.) Arbeitsgelegenheiten für eine Mehraufwandsentschädigung (sogenannte 1-EUR-Jobs) in gewerblichen Bereichen lehnen wir ab, weil sie Arbeitsplätze gefährden und vernichten. Dafür sollen die bisherigen 165-EUR-Jobs beibehalten und weiterentwickelt werden, das Entgelt ist den ALG II-Empfängern ohne Abzug zu gewähren.

Diese Forderungen sind finanzierbar durch

» Rücknahme der Senkung des Höchststeuersatzes
» Wiedereinführung der Vermögenssteuer
» Erhöhung der Erbschaftssteuer
» Streichung jeglicher Subventionen für die Verlagerung 
   von Arbeitsplätzen ins - Ausland
» zusätzliche höhere Besteuerung von Zusatz- und Nebenverdiensten
   bei EU- , Bundes- und Landtagsabgeordneten.


6. Aufgaben des Sozialforums- 17.11.2005

Organisierung von Bürgerforen

» nach objektivem Informationsbedarf, z.B. bei Neuerlass oder Novellierung von SGB II und von weiteren für Arbeitslose relevanten Gesetzen und Rechtsvorschriften

» Aufzeigen von Widersprüchen zwischen verschiedenen geltenden Rechtsvorschriften

Schwerpunkt soll sein: 

Bewusstmachen von Ermessensspielräumen bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Hinweise zu rechtskonformen Anwendungsmöglichkeiten zugunsten betroffener Arbeitsloser (es ist wenig sinnvoll, den Arbeitslosen vor allem zu berichten, wie schlecht es ihnen geht)

» die Bürgerforen sollen auch fortgeführt werden, wenn die Besucherzahl rückläufig ist, der Nutzen für diejenigen, die Sprechstunden zu Hartz IV durchführen, soll nicht unterschätzt werden

» die Vorträge der Referenten müssen für die (Laien-) Zuhörer verständlich sein, meistens ist es günstig, mit Anschauungsmaterial (Folien für 
- Overheadprojektor, Kopien in ausreichender Anzahl) zu arbeiten.

Verabschiedung von Protestbriefen und Forderungskatalogen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, den Ombudsrat und andere Institutionen, in denen wir die herrschende neoliberale Politik anprangern und die Veränderung geltender Rechtsvorschriften fordern.

Organisierung von Protestkundgebungen, falls die Situation das für sinnvoll erscheinen lässt (Wille und Bereitschaft sehr vieler Betroffener und sozial Engagierter zur Teilnahme),

Erfahrungsaustausch zu Hartz-IV-Sprechstunden, die das Auerbacher Begegnungszentrum (ABC) des ALV und der Ortsverband der Linkspartei. PDS in eigener Verantwortung durchführen,

Information zu Weiterbildungsveranstaltungen für alle interessierten Mitglieder des Sprecherrates, insbesondere für die Mitglieder, die Sprechstunden zu Hartz IV durchführen,

Gewinnung Betroffener oder anderer sozial Engagierter für die aktive Mitarbeit für das Sozialforum, z.B. für die Hilfe bei der organisatorischen Vorbereitung der Bürgerforen wie:

» Das Austragen bzw. Aushängen von Einladungen zu den Bürgerforen 

» Kontakt zu Plauener Tafel in Auerbach oder Einarbeitung in die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des ALG II und Mitarbeit bei der Durchführung der Hartz-IV-Sprechstunden bzw. Begleitung von ALG-II-Antragstellern zu Terminen bei der ARGE.

Dorothea Wolff


7. Gründungserklärung  - 08.11.2004

Die derzeitige Politik verschärft Armut, Obdachlosigkeit und soziale Ausgrenzung, sie schließt damit immer mehr Menschen von der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben aus.

Deutschland braucht Reformen, aber nicht solche, die immer mehr Bürger in die Armut treiben und die Anzahl sowie das Vermögen der Milliardäre und Millionäre ständig erhöhen!

Seit Jahren erleben wir den Abbau bitter erkämpfter sozialer Errungenschaften. Dieser Sozialabbau wird weiter verschärft werden, wenn sich nicht alle Betroffenen öffentlich und wirksam dagegen wehren.

Betroffen vom Sozialabbau sind Millionen Bürgerinnen und Bürgern:

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Erwerbstätige sowie deren Familien mit Kindern und ohne Kinder, Alleinerziehende, Kinder und Jugendliche, behinderte, Kranke und Rentner, Migranten, Aussiedler und Spätaussiedler wobei zunehmend auch kleine und mittelständige Unternehmerinnen und Unternehmer.

Die Massendemonstrationen der vergangenen Monate haben den Herrschenden gezeigt, dass sich die Bürger nicht mehr alles gefallen lassen. Und sie haben Teilerfolge gebracht: Sie haben die politisch Verantwortlichen dieses Landes gezwungen, einige ihrer unsozialen Regelungen zurückzunehmen und auf weitere beabsichtigte Grausamkeiten zu verzichten – vorläufig zumindest!

Die Proteste dürfen aber nicht versiegen!

Wir werden uns nicht mit der neoliberalen Politik der Agende 2010, mit den Gesetzen von Hartz I bis Hartz IV, mit der Steuerreform, der Rentenreform oder der so genannten Gesundheitsreform abfinden! Sie sind nicht - wie von Politikern beschworen – alternativlos!

Für künftige Proteste wollen wir deshalb gemeinsam auch nach neuen Formen des Widerstandes und des bürgerschaftlichen Engagements suchen. Wir wollen eine noch breitere Basis aller der Bürger schaffen, die nicht hinnehmen wollen, dass notwendige Reformen und Veränderungen einseitig zu Lasten von ohnehin benachteiligten Bürgerinnen und Bürgern gehen, während sich andere vermögende Bürger ums Gemeinwohl und um Solidarität nicht scheren!

Deshalb gründen wir heute das „Sozialforum Göltzschtal“

Wir stellen uns die Aufgabe, den Widerstand gegen die Auswirkungen der neoliberalen Politik vor Ort zu bündeln und soziale Bewegungen zu unterstützen und zu aktivieren.

Wir, das sind zunächst Vertreter des Arbeitslosenverbandes, des DGB, der IG Bergbau, Chemie, Energie, der Bürgerinitiative Kommunalabgaben Oberes Göltzschtal, der PDS Einzelpersonen.

Das „Sozialforum Göltzschtal“ ist offen für Vertreter weiterer Verbände, Organisationen, Gruppen, Bewegungen, demokratischer Parteien und Einzelpersonen, die sich sozial engagieren und bestrebt sind, friedlich, demokratisch und vor allem gemeinsam ein höheres Maß an sozialer Gerechtigkeit und Solidarität durchzusetzen.

Wir rufen ale von sozialer Ungerechtigkeit Betroffenen und alle, die bereit sind, sich für soziale Gerechtigkeit zu engagieren, auf: Schließen Sie sich uns an!

Das regionale „Sozialforum Göltzschtal“ will sich einbinden sowohl in das Netzwerk der Sozialforen in Deutschland als auch in das europäische Sozialforum(ESF). Erfahrungen haben gezeigt, dass Vernetzungen der Arbeit im Rahmen von Sozialforen geeignete Mittel sind, eine breite Öffentlichkeit für Bereitschaft zu Veränderungen zu stärken und konkrete Veränderungen durchzusetzen.

Wir wollen gemeinsam Maßnahmen, Aktionen und Veranstaltungen organisieren, in denen wir 

» Konkrete Beispiele für Auswirkungen unsozialer Gesetze und Vorschriften ermitteln

» Über die aktuelle Rechtslage und mögliche Handlungsspielräume informieren, um so Hilfe für Selbsthilfe geben zu können

» Alternative und Ideen gemeinsam diskutieren sowie daraus konkrete Forderungen für Veränderungen ableiten und öffentlich machen

» Erfahrungen über gut Beispiele erfolgreichen Widerstandes vermitteln und anwenden

Wir fordern:

» Die konkrete Bewertung der Auswirkungen der Agenda 2010 und der mit ihr verbundenen Gesetz und Vorschriften, Betroffene und deren Interessenvertretungen müssen in diese Auswertungen einbezogen werden

» Wesentliche Veränderungen und Nachbesserungen der Hartz-Gesetze

» Existenzsichernde Löhne

» Ein Grundeinkommen für Alle, das ein menschenwürdiges Leben ermöglicht

» Wirksame Arbeitszeitmodelle zum Erhalt vorhandener und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze

» Angemessene Besteuerung großer Konzerne und Kapitalgesellschaften sowie großer Vermögen.

Wir resignieren nicht, wir werden uns weiter gegen Sozialabbau und soziale Ungerechtigkeit wehren!

Auerbach, den 08.11.2004

   
   

© 2006 Copyright www.sozialforum-goeltzschtal.de

   

   


   

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