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Briefe

Auerbach, am 25.10.2010

Sozialforum Göltzschtal
i.A. Dr. Dorothea Wolff                                                                               Sprecherin des Sozialform
A.-Schweitzer-Str. 54
08209 Auerbach 


Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Frau Dr. Ursula von der Leyen 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
11017 B E R L I N 

Neuermittlung der Regelleistungen zum SGB II                                Entwurf des Regelbedarfsermittlungsgesetzes in der Fassung vom 26.09.2010


Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

mit Interesse haben wir die im Internet zugänglichen Ermittlungsergebnisse der Sonderauswertung  zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 im Entwurf des Regelbedarfsermittlungsgesetzes gelesen.

Auch nach gründlicher Abwägung sind wir der Überzeugung, dass die Ermittlungsergebnisse einschließlich zahlreicher Begründungen in mehrerer Hinsicht die Forderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (im Folgenden: Urteil) vom 09.02.2010 nicht oder ungenügend erfüllen. Die vorgeschlagnen Regelleistungen sind damit in ihrem Anspruchsumfang wiederum nicht verfassungskonform.  

Unsere Wertung möchten wir an einigen wenigen Beispielen verdeutlichen.  

1.)    zur Auswahl der Referenzgruppe  

1..1.)  Die Referenzgruppe wurde auf die untersten 15 % der nach ihrem Einkommen geschichteten Einpersonenhaushalte (nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe und von ALG II ohne zusätzliches Einkommen) beschränkt. Gegenüber der Auswertung von 2003 senkt diese Begrenzung die Ausgaben in Relation zur Preissteigerung, in vier von 11 Abteilungen sogar absolut, deutlich. Das urteil akzeptiert das unterste Quintil als Referenzgruppe.  

1.2.) Es gibt keine Hinweise darauf, dass die „versteckt Armen“ aus der Referenzgruppe ausgeschieden wurden, obwohl im Urteil die Herausnahme gefordert wird, da sie „die Datenbasis verfälschen“ (Rn. 169).  

1.3.) Die Größe der Referenzgruppe für die Bedarfsermittlung von Kindern und Jugendlichen (207/ 184 / 115 Referenzhaushalte mit der entsprechenden Altersgruppe von Kindern und Jugendlichen) ist nicht repräsentativ, die Ergebnisse sind unserer Kenntnis nach nicht signifikant und erfüllen damit nicht die Anforderungen an die Gültigkeit einer empirischen Untersuchung. Die geringe Datenbasis führt zu Ergebnissen, die nicht plausibel erklärbar sind, z.B. dass der Bedarf für Freizeit, Unterhaltung, Kultur für Jugendliche von Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 10 € niedriger liegt als der Bedarf für Kinder von Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.  

2.)    zu den vorgenommenen Abschlägen  

2.1.) Als Kriterium für Abschläge wurde offensichtlich lediglich die Bedarfsdeckung für das physische Existenzminimum gewählt, nicht die Bedarfsdeckung für ein menschenwürdiges Existenzminimum unter Einschluss von Mitteln für die Mindestteilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, wie es Leitsatz Nr.1 des Urteils fordert. Explizit wird diese Begrenzung sogar formuliert, z.B. unter

B. Besonderer Teil. Artikel 1, Gliederungspunkt 4.1. Einpersonenhaushalte: „Bei den Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 handelt es sich grundsätzlich nicht um regelbedarfsrelevante Ausgaben, da die auswärtige Verpflegung – also in Restaurants, Cafes und Imbissständen sowie in Kantinen und Mensen – nicht zum physischen Existenzminimum zählt.“  

2.2.) Nur durch diese Beschränkung auf Bedarfe des physischen Existenzminimums ist unseres Erachtens erklärbar, dass z.B. in der Abteilung 05 die Unterhaltung eines Gartens als nicht existenzsichernd gewertet wird mit der Folge, dass die „Ausgaben für Gartengeräte“ gestrichen wurden (ebenda). Dabei kann gerade die Arbeit im Garten für Langzeitarbeitslose zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit beitragen: durch körperliche Betätigung im Freien, die Strukturierung des Tagesablaufs, die Pflege sozialer Kontakte zu Gartennachbarn und damit für die Erhaltung des Selbstwertgefühls. Besonders gilt das für Arbeitslose mit Kindern.  

2.3.) Unverständlich ist uns auch in der Abteilung 05 die Streichung von „fremden Reparaturen an Handwerkszeugen“ mit der Begründung „Reparaturen sind nur bei teuren Werkzeugen wirtschaftlich vertretbar. Besitz und Nutzung solcher Werkzeuge sind jedoch in der Durchschnittsbetrachtung bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten und Zwölften Buch nicht zu unterstellen.“  Sehr viele ALG II-Bezieher wohnen in Blockbausiedlungen. Wenn also eine elektrische Bohrmaschine nicht zum regelrelevanten Bedarf gehört: sollen die Arbeitslosen mit dem Hammer Nägel in Betonwände schlagen?  

2.4.) Folgender Abschlag und die dazugehörige Begründung haben uns besonders entsetzt: der Abschlag für chemische Reinigung von Kleidung. Die Begründung lautet: „Die Kosten für eine chemische Reinigung dienen ... nicht der Existenzsicherung. Die Aufwendungen sind nur bei hochwertigen bzw. teuren Kleidungsstücken erforderlich und stehen zudem häufig mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang.... Wird gereinigte Kleidung für Vorstellungsgespräche benötigt, so können die Aufwendungen vom Jobcenter aus dem Vermittlungsbudget (....) übernommen werden.“  (ebenda zu Abteilung 03). Sollen z.B. Männer nur Jeans und Strickjacken oder Trainingsanzüge tragen? Auch im tiefsten Winter? Auch zum Einkaufen und zur Erledigung von Behördengängen? Ist solches Ansinnen mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen vereinbar?  

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin,  

wir könnten weitere zahlreiche Beispiele anführen, die der Forderung nach einem menschenwürdigen Exstenzminimum zuwider laufen. 

Für uns ist unvorstellbar, dass das derzeitige ganz offensichtlich fehlerhafte Ermittlungsergebnis von Bundestag und Bundesrat so beschlossen werden.  

Wir fordern mit Nachdruck eine solche Neuberechnung der Regelleistungen, die den Forderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gerecht wird.



Mit freundlichen Grüßen

die Besucher der Bürgerversammlung                                                           des Sozialforums Göltzschtal

Für die Richtigkeit:
Dr. Dorothea Wolff 

Außerdem haben wir Briefe gleichen Inhalts mit den Forderungen, dem Gesetzesentwurf nicht zuzustimmen und die Neuermittlung der Regelleistungen zu verlangen, an alle Bundestagsfraktionen gesandt.

 

   
   

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