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Auerbach, am 25.10.2010
Sozialforum Göltzschtal
i.A. Dr.
Dorothea Wolff
Sprecherin des Sozialform
A.-Schweitzer-Str. 54
08209 Auerbach
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Frau Dr. Ursula von der Leyen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
11017 B E R L I N
Neuermittlung
der Regelleistungen zum SGB II
Entwurf des Regelbedarfsermittlungsgesetzes in
der Fassung vom 26.09.2010
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
mit Interesse haben wir die im Internet
zugänglichen Ermittlungsergebnisse der Sonderauswertung
zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 im
Entwurf des Regelbedarfsermittlungsgesetzes gelesen.
Auch nach gründlicher Abwägung sind
wir der Überzeugung, dass die Ermittlungsergebnisse
einschließlich zahlreicher Begründungen in mehrerer
Hinsicht die Forderungen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichtes (im Folgenden: Urteil) vom
09.02.2010 nicht oder ungenügend erfüllen. Die
vorgeschlagnen Regelleistungen sind damit in ihrem
Anspruchsumfang wiederum nicht verfassungskonform.
Unsere Wertung möchten wir an einigen
wenigen Beispielen verdeutlichen.
1.)
zur Auswahl der Referenzgruppe
1..1.)
Die Referenzgruppe wurde auf die untersten 15 %
der nach ihrem Einkommen geschichteten Einpersonenhaushalte
(nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe und von ALG
II ohne zusätzliches Einkommen) beschränkt. Gegenüber der
Auswertung von 2003 senkt diese Begrenzung die Ausgaben in
Relation zur Preissteigerung, in vier von 11 Abteilungen
sogar absolut, deutlich. Das urteil akzeptiert das unterste
Quintil als Referenzgruppe.
1.2.) Es
gibt keine Hinweise darauf, dass die „versteckt
Armen“ aus der Referenzgruppe ausgeschieden wurden,
obwohl im Urteil die Herausnahme gefordert wird, da sie
„die Datenbasis verfälschen“ (Rn. 169).
1.3.) Die Größe
der Referenzgruppe für die Bedarfsermittlung von Kindern
und Jugendlichen (207/ 184 / 115 Referenzhaushalte
mit der entsprechenden Altersgruppe von Kindern und
Jugendlichen) ist nicht repräsentativ, die Ergebnisse sind
unserer Kenntnis nach nicht signifikant und erfüllen damit
nicht die Anforderungen an die Gültigkeit einer empirischen
Untersuchung. Die geringe Datenbasis führt zu Ergebnissen,
die nicht plausibel erklärbar sind, z.B. dass der Bedarf für
Freizeit, Unterhaltung, Kultur für Jugendliche von Beginn
des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
um 10 € niedriger liegt als der Bedarf für Kinder von
Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres.
2.)
zu den vorgenommenen Abschlägen
2.1.) Als
Kriterium für Abschläge wurde offensichtlich lediglich die
Bedarfsdeckung für das physische Existenzminimum gewählt,
nicht die Bedarfsdeckung für ein menschenwürdiges
Existenzminimum unter Einschluss von Mitteln für die
Mindestteilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben, wie es Leitsatz Nr.1 des Urteils fordert.
Explizit wird diese Begrenzung sogar formuliert, z.B. unter
B.
Besonderer Teil. Artikel 1, Gliederungspunkt 4.1.
Einpersonenhaushalte: „Bei den Verbrauchsausgaben in
Abteilung 11 handelt es sich grundsätzlich nicht um
regelbedarfsrelevante Ausgaben, da die auswärtige
Verpflegung – also in Restaurants, Cafes und Imbissständen
sowie in Kantinen und Mensen – nicht zum physischen
Existenzminimum zählt.“
2.2.) Nur
durch diese Beschränkung auf Bedarfe des physischen
Existenzminimums ist unseres Erachtens erklärbar, dass z.B.
in der Abteilung 05 die Unterhaltung eines Gartens
als nicht existenzsichernd gewertet wird mit der Folge, dass
die „Ausgaben für Gartengeräte“ gestrichen wurden
(ebenda). Dabei kann gerade die Arbeit im Garten für
Langzeitarbeitslose zur Erhaltung der physischen und
psychischen Gesundheit beitragen: durch körperliche Betätigung
im Freien, die Strukturierung des Tagesablaufs, die Pflege
sozialer Kontakte zu Gartennachbarn und damit für die
Erhaltung des Selbstwertgefühls. Besonders gilt das für
Arbeitslose mit Kindern.
2.3.)
Unverständlich ist uns auch in der Abteilung 05 die
Streichung von „fremden Reparaturen an Handwerkszeugen“
mit der Begründung „Reparaturen sind nur bei teuren
Werkzeugen wirtschaftlich vertretbar. Besitz und Nutzung
solcher Werkzeuge sind jedoch in der
Durchschnittsbetrachtung bei Leistungsberechtigten nach dem
Zweiten und Zwölften Buch nicht zu unterstellen.“ Sehr
viele ALG II-Bezieher wohnen in Blockbausiedlungen. Wenn
also eine elektrische Bohrmaschine nicht zum regelrelevanten
Bedarf gehört: sollen die Arbeitslosen mit dem Hammer Nägel
in Betonwände schlagen?
2.4.)
Folgender Abschlag und die dazugehörige Begründung haben
uns besonders entsetzt: der Abschlag für chemische
Reinigung von Kleidung. Die Begründung lautet: „Die
Kosten für eine chemische Reinigung dienen ... nicht der
Existenzsicherung. Die Aufwendungen sind nur bei
hochwertigen bzw. teuren Kleidungsstücken erforderlich und
stehen zudem häufig mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
im Zusammenhang.... Wird gereinigte Kleidung für
Vorstellungsgespräche benötigt, so können die
Aufwendungen vom Jobcenter aus dem Vermittlungsbudget (....)
übernommen werden.“ (ebenda
zu Abteilung 03). Sollen z.B. Männer nur Jeans und
Strickjacken oder Trainingsanzüge tragen? Auch im tiefsten
Winter? Auch zum Einkaufen und zur Erledigung von Behördengängen?
Ist solches Ansinnen mit der Unantastbarkeit der Würde des
Menschen vereinbar?
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
wir könnten weitere zahlreiche
Beispiele anführen, die der Forderung nach einem menschenwürdigen
Exstenzminimum zuwider laufen.
Für uns ist unvorstellbar, dass das
derzeitige ganz offensichtlich fehlerhafte
Ermittlungsergebnis von Bundestag und Bundesrat so
beschlossen werden.
Wir fordern mit Nachdruck eine solche Neuberechnung der
Regelleistungen, die den Forderungen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gerecht wird.
Mit freundlichen Grüßen
die Besucher der Bürgerversammlung
des Sozialforums Göltzschtal
Für die Richtigkeit:
Dr. Dorothea Wolff
Außerdem haben wir Briefe gleichen Inhalts mit den
Forderungen, dem Gesetzesentwurf nicht zuzustimmen und die
Neuermittlung der Regelleistungen zu verlangen, an alle
Bundestagsfraktionen gesandt.
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